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078 – Corona & Recht: Warum manche Franchisenehmer (vorauss.) KEINE Franchisegebühr zahlen müssen

078 – Corona & Recht: Warum manche Franchisenehmer (vorauss.) KEINE Franchisegebühr zahlen müssen

Der heutige Beitrag ist ein Auszug unseres digitalen Erfahrungsaustausch zu rechtlichen Aspekten der Corona-Krise im Franchising. Die Anwälte Grische Kehr und Andreas Frings gaben uns am 24.3.20 einen Überblick über aktuelle Leistungs- und Leistungsverweigerungsrechte in Sachen Miete, Dienstleisterverträge, Abomodellen oder sogar der Franchisegebühr.

Wir stehen vor der Herausforderung, dass sich die Erkenntnisse auch im rechtlichen Bereich täglich wieder verändern und teilweise die Empfehlungen aus der Vorwoche schon wieder revidiert werden dürfen. Die Politik reagiert massiv auf die Krise, auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. So soll es tiefgreifende Änderungen im Zivilrecht geben, was zum Beispiel das Mietrecht angeht. Achtung! Wir stehen als Unternehmer vor der Herausforderung zu hinterfragen, ob das, was wir an Informationen im Netz finden, überhaupt noch aktuell ist.

Aktuelle rechtliche Fragestellungen drehen sich zu einem großen Teil rund um Kosteneinsparmöglichkeiten aufgrund von Schließungen oder Nachfragerückgängen. Die größten Kostenblöcke bei Franchisenehmern sind sicherlich Raumkosten und Personalkosten sowie fällige Darlehen und Gebühren an den Franchisegeber. All diese drücken die Liquidität. Rechtlich waren diesbezüglich die Möglichkeiten zur Senkung der Kosten und Schonung der Liquidität sehr begrenzt. Mit dem aufgrund der Corona-Krise aktuell zur Debatte stehenden Gesetzesentwurf kann sich dies ändern. Es kann sogar dazu führen, dass Franchisenehmer in der Größenordnung eines Kleinstunternehmens ein Leistungsverweigerungsrecht erhalten könnten und keine Franchisegebühr mehr zahlen müssten.

(Audio 56:21 Min)

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Grundsätzlich lautet die Empfehlung, die Gläubiger (z.B. Vermieter etc.) rechtzeitig zu kontaktieren und auf Zahlungsschwierigkeiten hinzuweisen, um gemeinsam Lösungen zu finden. Ebenso, wenn man die Leistungen eines Dienstleisters trotz Vertrag derzeit nicht gebrauchen kann. Ziel sollte auch hier sein, gemeinsam einvernehmliche Lösungen zu finden.

Miete

Der Gesetzesentwurf möchte mehr Sicherheit vor Kündigungen durch Vermieter für Kleinstgewerbe bei Zahlungsrückständen geben. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsrückstände durch die Krise begründet ist und nicht im Vorfeld bereits Bestand hatte.

Dienstleisterverträge

Dienstleisterverträge können z.B. Verträge mit Reinigungsunternehmen oder Wartungsverträge sein.

Hier ist es wichtig zu schauen, ob es sich um “Dauerverträge” oder “Einzelverträge” handelt.

Werden Leistungen nicht benötigt und der Dienstleister kann anderweitig noch tätig werden, sind das Einnahmen, die sich anrechnen lassen.

Eine wichtige Frage ist, ob man bei dem jeweiligen “Dauerschuldverhältnis” überhaupt noch zur Zahlung verpflichtet ist. Im Grunde entfällt lediglich der Zweck (am Beispiel von Reinigungsunternehmen), denn der Dienstleister ist in der Regel noch in der Lage, seine Leistung zu erbringen. Das “Verwendungsrisiko” (= kann ich die Leistung abrufen, die ich eigentlich beauftragt habe?) liegt beim Auftraggeber.

Selbst bei Schließungen von Betrieben kommt man bei Verträgen, die eine fortgehende Abnahmeverpflichtung aufweisen (z.B. Pro Monat wird eine feste Summe für festgelegte Leistung bezahlt), nicht mit dem Argument raus, man hätte dafür aktuell keine Verwendung mehr. Man ist weiter zur Zahlung verpflichtet.

Lösungen können sein, ausbleibende Leistungen an ein Ende der Vertragslaufzeit dranzuhängen. Man muss miteinander sprechen und es vereinbaren.

Auch wenn Endkunden eine Leistung mit sofortiger Wirkung kündigen wollen (z.B. Reinigung einer Privatwohnung), stellt sich als erstes die Frage, wer das Verwendungsrisiko trägt. Steht im Vertrag dass zu einem bestimmten Zeitpunkt auch gereinigt wird, dann ist dieser grundsätzlich auch zu erfüllen – auch der Anspruch auf Vergütung. Ausnahme ist, wenn der Dienstleister anderweitig dafür wieder Vergütung einnimmt. Dann ist dies zu verrechnen.

Der aktuelle Gesetzesentwurf räumt allerdings Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse wie z.B. zur regelmäßigen Reinigung des Betriebs ein.

Rahmenverträge für den Fall abgerufener Leistungen

Ein anderes Szenario sind Rahmenverträge in denen Preise vereinbart werden, wenn die Leistung abgerufen wird. Ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis keine Verpflichtung, die Leistung abzunehmen (Mindestkontingent etc.), dann kann tatsächlich einfach keine Leistung abgerufen werden und es muss keine Leistung vergütet werden.

Dauerschuldverhältnisse zwischen Franchisenehmern und Franchisegeber

Auch das Schuldverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ist in diesem Zusammenhang relevant. Auch dieses ist betroffen von den Hilfsmaßnahmen, die derzeit beschlossen werden. Denn die Vergütung der Leistung des Franchisegebers in Form einer Franchisegebühr ähnelt dem zuvor beschriebenen Verhältnis mit einem Reinigungsunternehmen. Dies allerdings mit der Ausnahme, dass häufig die Franchisegebühr umsatzabhängig berechnet wird. Liegt ohne Fixum kein Umsatz vor, fließt auch keine Franchisegebühr. Bei Verträgen mit festen Gebühren oder festen Bestandteilen wird es dem Verhältnis mit einer Reinigungsfirma sehr ähnlich: Der Franchisegeber bietet seine Leistung an (Unterstützung, Benutzung der Marke etc.), unabhängig von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Daher besteht Zahlungspflicht für den Franchisenehmer.

Der im Raum stehende Gesetzesentwurf sagt, dass bei Kleinstunternehmern (was häufig bei Franchisenehmern der Fall sein sollte) ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse haben werden. Der Franchisevertrag ist wohl auch so ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Gesetzesentwurf so bleibt, wie dort aktuell vorgesehen, dann würde das bedeuten, dass der Franchisenehmer mit Recht sagen kann: “Ich zahle diese feste Gebühren nicht!”. Der Franchisenehmer könnte sich sozusagen auf einen Sondertatbestand berufen, nämlich der Auswirkungen durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise.

Shownotes

Überblick in der Corona-Krise

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