Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

080 – So funktioniert die Kurzarbeit – und damit punktet ihr bei euren Franchisenehmern

080 – So funktioniert die Kurzarbeit – und damit punktet ihr bei euren Franchisenehmern

Rechtsanwalt Florian Langenbucher und Personal-Expertin Gabriele Knödler-Bittner informierten uns in diesem digitalen Erfahrungsaustausch mit allen Details zur Kurzarbeit. Es war ein reger Wechsel von theoretischem Überblick und Tipps aus der Praxis, gespickt mit vielen weiteren zu klärenden Fragen der Teilnehmer. Aus meiner Sicht war dies ein besonders wertvoller Wissenstransfer, um leichter in dieser komplexen Thematik des Kurzarbeitergeldes den Überblick zu behalten und die Führung für Franchisepartner zu übernehmen:

Denn da Gabriele gleichzeitig auch als Franchiseberaterin tätig ist, machte sie uns gleich zu Beginn des Webinars auf eine wichtige Chance speziell für Franchise-Systemzentralen aufmerksam. Das Kurzarbeitergeld ist eine komplexe Angelegenheit. Franchisegeber können alle Informationen und Anforderungen zur Beantragung der Kurzarbeit möglichst umfassend und perfekt vorbereiten und die Informationen an ihre Franchisepartner weitergeben. Es ist ein toller Service für sie, wenn ihnen auf diese Weise unter die Arme gegriffen wird. So punktet der Franchisegeber als Leitwolf durch die Krise und stellt sicher, dass seine Partner es mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig machen und nicht in irgendeinem Bürokratiemonster untergehen.

Für viele Unternehmer und Franchisenehmer ist das Thema Kurzarbeit absolutes Neuland. Es erscheint ihnen womöglich wie ein bürokratisches Minenfeld. Unsere beiden Experten konnten uns einen vollständigen Überblick geben und so Licht ins dunkle bringen. Aus meiner persönlichen Sicht ein ausgesprochen wertvolles Online-Meeting!

Unsere Experten sind:

  • Dr. Florian Langenbucher, Rechtsanwalt, spezialisiert auf Arbeitsrecht, bei Busse & Miessen
    sitzt in Bonn, ist als Rechtsanwalt tätig und begleitet aktuell Mandanten bei der Organisation der Kurzarbeit.
  • Gabriele Knödler-Bittner, Expertin im Personalwesen, ADVICO Business Management GmbH
    sitzt in Stuttgart, ist Beraterin für Franchise-Systementwicklung und arbeitet außerdem als externe Personalberaterin zu Themen wie Personal- und Organisationsentwicklung und Personalverwaltung in KMU’s.

(Audio 63:00 Min)

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Überblick / Zusammenfassung

  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
  • Hierfür erforderlichen Schritte: Vereinbarungen sind zu treffen sind, entweder mit einem Betriebsrat oder mit allen betroffenen Arbeitnehmern
  • Wie kann man dies praktisch angehen? Transparenz und Kommunikation mit den Mitarbeitern In einem gewissem Umfang wird ein Verzicht eingefordert
  • Inwieweit muss zum Erhalt von Kurzarbeitergeld vorher Urlaub und Überstunden eingebracht bzw. abgebaut werden?
  • Höhe des Kurzarbeitergeldes, insbesondere Abhängig von der Höhe der Reduzierung. “Kurzarbeit Null” ist möglich
  • Besonderheiten der Kurzarbeit Null in Kombination mit vermögenswirksamen Leistungen
  • Sonderfälle Auszubildende und Minijobber: Für die ist Kurzarbeit praktisch keine Option
  • Für Minijobber gibt es besondere Corona-unabhängige Probleme aus der Praxis.
  • Minijobber-Lösungsansätze zur Risikominimierung
  • Aktuell werden die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Anregung aus der Praxis: Hierdurch erlangten Vorteil (teilweise) an Arbeitnehmer weiter zu geben ist möglich. Auch als Anreiz, um mitzuziehen.
  • Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 % der Netto-Differenz steuer- undsozialversicherungsfrei aufstocken
  • Hinweise zur praktischen Beantragung: Wann und wo die Anzeige der Kurzarbeit zu erfolgen hat.
  • Zunächst gibt es einen Anerkennungsbescheid, dass die Kurzarbeit generell anerkannt wird
  • Der Arbeitgeber muss zunächst selbst zahlen und binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten den Leistungsbescheid zur Erstattung der geleisteten Zahlung beantragen

Plus eine Vielzahl Antworten auf Fragen der Teilnehmer.

Nachtrag zu Fragen aus dem Webinar

Dr. Florian Langenbucher von Busse & Miessen war so nett, uns aufgekommene Fragen noch einmal schriftlich zu beantworten:

Beeinflusst ein zur Verfügung gestellter Dienstwagen die Zuschusshöhe? Dieser ist ja eher im Brutto zu finden.

Ein zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen hat Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden: Wird während der Kurzarbeit noch – wenn auch nur wenig – gearbeitet, ist der Dienstwagen weiterhin zur Privatnutzung zu überlassen und ist damit wie vor der Kurzarbeit bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Üblicherweise wird hier die 1 %-Regel angewandt, sodass also 1 % des Bruttolistenpreises als Bruttovergütung angesetzt werden – sowohl beim Sollentgelt als auch auf beim Istentgelt, aus denen dann jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt errechnet wird.

Wie funktioniert das Aufstocken praktisch? Ist es eine Betriebsausgabe?

Die Zuzahlung ist bis zu 80 % der Nettodifferenz beitragsfrei in der Sozialversicherung. Steuerlich betrachtet handelt es sich um Arbeitslohn. Das heißt, dass es beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig und für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe ist.

Was passiert im Krankheitsfall wie rechne ich ab?

Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Die Arbeitsunfähigkeit ist bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten und der sechswöchige Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist noch nicht abgelaufen: Wenn noch – wenn auch nur in geringem Umfang – gearbeitet wird, zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit und daneben erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Bezug auf die Stunden, die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallen sind. Wird gar nicht mehr gearbeitet (sogenannte „Kurzarbeit Null“), erhält der Arbeitnehmer nur Krankengeld von der Krankenkasse und zwar in Höhe des Kurzarbeitergelds für die auf die Kurzarbeit zurückzuführenden Ausfallstunden.
  2. Ist die Arbeitsunfähigkeit ist bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten, aber der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits abgelaufen, besteht kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit nur noch Anspruch auf Krankengeld.
  3. Wird der Arbeitnehmer erst während der Kurzarbeit krank und hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (also sind die sechs Wochen nicht bereits aufgrund von anrechenbaren Vorerkrankungen verbraucht): Wird noch gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit und Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Wird gar nicht mehr gearbeitet, erhält er ausschließlich Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
  4. Wird der Arbeitnehmer erst während der Kurzarbeit krank und hätte er auch sonst keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr, erhält der Arbeitnehmer lediglich Krankengeld von der Krankenkasse.

Was ist mit befristeten Arbeitsverträgen, angenommen der Vertrag läuft in ein paar Monaten ab?

Vom Kurzarbeitergeld ausgenommen sind nur gekündigte Arbeitnehmer. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag während der Kurzarbeit ausläuft, sind nicht gekündigt, sodass für sie Kurzarbeitgeld beansprucht werden kann.

Sind vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld immer zunächst Überstunden abzubauen?

Es gibt verschiedene Ausnahmen von dem Grundsatz, dass zunächst Überstunden abzubauen sind. Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann nach § 96 Abs. 4 SGB III von einem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es

  1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
  2. ausschließlich für die in § 7c Absatz SGB IV genannten Zwecke bestimmt ist,
  3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
  4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
  5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

Die Regelungen unter den Nummern 4 und 5 könnten bei Mitarbeitern, die viele Überstunden angesammelt haben und/oder schon lange ein Überstundenpolster vor sich herschieben, weiterhelfen. Die anderen Regelungen sind eher speziell und dürften in der Franchisewirtschaft selten einschlägig sein.

Was mache ich mit Minijobbern, wenn sie kein Kurzarbeitergeld erhalten können?

Eine Möglichkeit sind betriebsbedingte Kündigungen. Will man diese vermeiden, kann – und sollte – das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht werden. Keine Option ist es, dass der Minijobber einfach nicht zur Arbeit erscheint und deshalb kein Geld erhält. Selbst wenn er einverstanden ist, kann dies bei einer Sozialversicherungsprüfung zu Probleme führen, da Minijobber in den meisten Fällen einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung hätten, auch wenn dies nach allgemein verbreiteter Auffassung oft anders gehandhabt wird.

Shownotes

Überblick in der Corona-Krise

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