085 – Corona in Österreich: Wann kriegt der Arbeitnehmer sein Geld?
“Update vom 4. April 2020: Der österreichische Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass der Arbeitgeber einer Entgeltfortzahlungspflicht unterliegt. Damit ist die bisherige Rechtslage, wie im Podcast dargestellt, überholt. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall weiter zahlen und kann nur versuchen, durch Kurzarbeit bzw sonstiger staatlicher Unterstützung seine Belastung zu verringern.”
In dieser Episode geht es um die Entgeltfortzahlungspflicht während der Corona Krise. Unter welchen Voraussetzungen können Franchisenehmer während der Krise Personalkosten einsparen? Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, muss sein Arbeitgeber das Entgelt weiter bezahlen? Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil sein Betrieb geschlossen wurde?
Die verschiedenen Staaten gehen unterschiedlich mit der Krise um. Zudem unterschieden sich ihre Rechtssysteme bereits vor der Krise. Deutsche Franchisegeber stehen bereits vor der Herausforderung, sich während der Corona-Krise in die deutschen Regelungen vertiefen zu müssen. Österreichische Franchisegeber erfahren auf diesem Gebiet wahrscheinlich weniger Unterstützung von ihren deutschen Kollegen. Grund genug, mit den Anwälten Dr. Nina Ollinger und Dr. Hubertus Thum einen Blick auf die rechtlichen Regelungen in Krisenzeiten zu werfen.
(Audio 9:28 Min)
Wenn über einen Arbeitnehmer Quarantäne verhängt wird, ist es in der Person des Arbeitnehmers gelegen, dass er nicht bei der Arbeit erscheinen kann. Hier scheint der Arbeitgeber dazu verpflichtet zu sein, ähnlich wie im Falle des Krankenstand, das Entgelt fortzuzahlen. Dies insofern die Zeit überschaubar ist. Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu verpflichten, im Home Office seiner Tätigkeit nachzugehen, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In diesem Fall ist allerdings der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, dass der Arbeitnehmer auch von zu Hause aus arbeiten kann.
Musste ein Betrieb geschlossen werden, kann bspw. ein Kassierer seine Arbeit nicht verrichten. Aber nicht aus persönlichen Gründen, die bei ihm liegen, sondern aus Gründen die in der Allgemeinheit liegen. Vieles fällt als Betriebsrisiko in die Pflicht des Arbeitgebers. Aber, wenn die negativen Einflussfaktoren die Allgemeinheit betreffen, dann verschwindet eigentlich auch der Entgeltfortzahlungsanspruch. Das dürfte nur dann der Fall sein, wenn der Betrieb zusperrt und der Arbeitgeber auch nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer anders einzusetzen.
Was kann der Franchisenehmer heute tun, um einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen? Dr. Nina Ollinger empfiehlt hier, nicht ohne anwaltliche Beratung vorzugehen, weil es ein schwieriger Bereich ist, wo Arbeitnehmer geschützt sind. Das Entgelt im Alleingang – ohne anwaltliche Prüfung – zu streichen ist riskant. Allerdings ist eine nachträgliche Rückforderung des bereits ausgezahlten Entgelts auch nicht möglich.
Es empfiehlt sich, mit den Mitarbeitern das offene Gespräch zu suchen. Zudem wurde die Möglichkeit gegeben, Arbeitnehmer einseitig zwei Wochen in Urlaub zu schicken. Weitere Optionen sollten betrachtet werden, um wirtschaftliche Lösungen zu finden, bevor man das Entgelt des Mitarbeiters kürzt.
Shownotes
Dr. Nina Ollinger: https://www.ra-ollinger.at/
Dr. Hubertus Thum: https://www.thum-law.at/