Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

145 – Wie mit FranchisePORTAL-Leads umgehen? (Datenschutz bei der Partnergewinnung)

145 – Wie mit FranchisePORTAL-Leads umgehen? (Datenschutz bei der Partnergewinnung)

Datenschutz & DSGVO: Was darf ich als Franchisegeber? In welcher Form darf ich Franchise-Interessenten aus dem FranchisePORTAL kontaktieren? Benötige ich zuerst eine Einwilligung des Franchise-Interessenten? Brauche ich  ein Double-OptIn, noch bevor ich dem Interessenten mein Franchise-Angebot vorstelle? Welche Rechte und Grenzen haben wir Systemzentralen bei der Partnergewinnung aufgrund der Datenschutzgrundverordnung?

Solche und ähnliche Fragen erreichen uns von Systemzentralen, die das FranchisePORTAL zur Partnergewinnung nutzen. Mit unserem Datenschautzbeauftragten und Franchise-Experten Mathias Dehe klären wir die relevanten Rechtsgrundlagen für den Prozess der Franchisenehmer-Akquise. Er erläutert uns, warum eine sofortige Kontaktaufnahme nach Leadeingang durch den Franchisegeber erlaubt ist. Außerdem diskutieren wir, unter welchen Voraussetzungen der Franchisegeber ohne erneute Einwilligung mit dem Interessenten Kontakt halten und seine Daten verarbeiten darf. Abschließend klären wir, zu welchem Zeitpunkt dann doch wieder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung und Kontaktaufnahme eingeholt werden muss.

Kurz gefasst: Wir unterscheiden 3 Phasen, in denen 3 unterschiedliche Rechtsgrundlagen greifen…
Welche das sind und was das für die praktische Umsetzung bedeutet, klären wir in dieser Episode . 

Viel Spaß beim Hören!

 

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3 Phasen und 3 Rechtsgrundlagen der DSGVO

Wenn Ihr über das FranchisePORTAL einen Lead erhaltet, wie dürft Ihr mit den personenbezogenen Daten dieses Interessenten umgehen? Welche Kontaktmöglichkeiten habt ihr aus Datenschutzsicht?

Dabei sind 3 Phasen zu unterscheiden, in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen greifen. In Summe zählt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 6 unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Ein Franchiseinteressent erlaubt die Kontaktaufnahme durch den Systemanbieter

Der Interessent hat über das Anfrageformular im FranchisePORTAL die Einwilligung der Kontaktaufnahme durch den Franchisegeber gegeben. In dem Moment, wo der Franchisegeber erstmalig Kontakt aufgenommen hat, ist die hierbei greifende Rechtsgrundlage passé. Also braucht es für weitere Kontakte und die weitere Verarbeitung der Daten eine neue Rechtsgrundlage der DSGVO.

Kommunikation zum Zwecke der Vertragsanbahnung

Im weiteren Verlauf muss die Systemzentrale in den Betriebsmodus der Vertragsanbahnung gehen. Denn das ist das Ziel bei der Partnergewinnung: Alle Informationen geben und erhalten, die die Entscheidung einer Vertragsunterschrift herbeiführen. Franchisegeber und Franchiseinteressent verfolgen das gleiche Ziel. Bis einer von beiden den Prozess beendet oder auch nur “für den Moment” den Prozess nicht weiterverfolgen möchte. In diesem Moment braucht es erneut eine andere Rechtsgrundlage der DSGVO.

Klassische Werbekommunikation bei der Partnergewinnung

Wenn die Kommunikation zum Zwecke der Vertragsanbahnung nicht mehr greift, bleibt nur noch die klassische Werbekommunikation. Zum Beispiel per Newsletter. Hierfür bedarf es einer separaten Einwilligung des Interessenten.

Umsetzung in der Praxis der Franchisenehmer-Akquise

Also sollte man sich in der Praxis rechtzeitig Gedanken darüber machen, wann und wie man eine Einwilligung zur Werbekommunikation erhält. Zudem stellt sich die Frage, wie nachdrücklich man eine Ja/Nein-Entscheidung des Interessenten einfordert. Denn theoretisch könnte eine Vertragsanbahnung auch lange dauern, insofern dieser Prozess beiderseitig nicht beendet wird.

Die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung im Rekrutierungsalltag einer Franchise-Systemzentrale bespreche ich heute mit dem Datenschutzexperten Mathias Dehe.

Shownotes

Datenschutzexperte Mathias Dehe: https://dehe-consulting.com/

Impulsgespräch: Datenschutz im Franchise-Rekrutierungsprozess: https://www.franchiseuniversum.de/ratgeber-podcast/003/

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