207 – MÜSSEN wir Franchisenehmer-Kritik nach Vertragsende hinnehmen?
Heute geht es um Kritik nach dem Vertragsende. Vor allem, wenn sich Franchisenehmer und Franchisegeber im Streit trennen. Welche öffentliche Kritik müssen Franchisegeber dann eigentlich akzeptieren?
Häufig heißt es im Franchisevertrag sinngemäß:
“Wenn dieser Vertrag endet, werden wir negative Äußerungen übereinander unterlassen!”
oder
“…der Franchisenehmer unterlässt es, sich negativwertend über das Franchisesystem zu äußern!”
Es könnte sein, dass der Vertrag mit dieser Klausel über die im Grundgesetz vereinbarte Meinungsfreiheit hinaus geht und den Franchisenehmer deshalb benachteiligt. Das sollten wir diskutieren!
Auslöser für diese Episode mit Franchisegeber-Anwalt Andreas Frings ist ein BGH-Urteil, das NICHTS mit Franchise zu tun hat:
Es ging dort im Gerichtsverfahren um einen Ebay-Kauf. Käufer und Verkäufer stritten sich aufgrund einer kritischen Bewertung des Käufers nach dem Kauf. War sie sachlich? War es Schmähkritik?
Der Verkäufer und Kläger wollte die öffentlich sichtbare Kritik aus dem Internet löschen lassen. Vor dem Landgericht hat er Recht bekommen, vor dem Bundesgerichtshof jedoch hat er verloren!
Die Problematik in diesem Fall war:
- Es gibt ein Grundgesetzt mit Regelung der Meinungsäußerung
- Und es gibt AGBs von Ebay, die deutlich darüber hinaus gehen.
Die AGBs hätten laut BGH den Käufer unangemessen benachteiligt.
Und damit kommen wir zum Franchise. Könnte es sein, dass auch in Franchiseverträgen der Franchisenehmer bzgl. freier Meinungsäußerung unsachgemäß benachteiligt wird?
Im Franchise haben wir nämlich eine ähnliche Konstellation:
- Es gibt ein Grundgesetz mit Regelung der Meinungsäußerung
- Und es gibt den Franchisevertrag, der häufig die Kommunikation nach Vertragsende regelt.
Shownotes
Infos und Anmeldung zum Bonner Tag des Franchiserechts: www.franchisetage.de
Rechtsanwalt Andreas Frings: https://www.busse-miessen.de/anwaelte/andreas-frings/
Tipp
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