Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Expansionshindernisse, Nachfolge und Vorvertragliche Aufklärung

Volker Güntzel: Guten Morgen
meine Damen und Herren, ich hoffe trotz des guten Wetters und des Brückentages
auf eine rege Beteiligung und stehe für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel: Auf
welche Expansionshindernisse stoßen Sie als Anwalt bei der Prüfung von
Franchise-Verträgen?

Volker Güntzel: Guten Morgen, über
Ihre Frage könnte ich den ganzen Tag schreiben. Es fängt schon damit an, dass
viele Franchisegeber glauben, nur mit einem kurzen Franchisevertrag
Franchisenehmer finden und damit expandieren zu können. Franchising ist aber
nicht spezialgesetzlich geregelt, überspitzt gesagt, kennt der deutsche
Gesetzgeber das Wort “Franchising” nicht. Fehlen also im Franchisevertrag
Regelungen bzw. sind diese unvollständig, ist unklar, was für die
Vertragspartner gelten soll. Streit ist damit quasi schon vorprogrammiert. Daher
sollte der Franchisevertrag sämtliche Spielregeln enthalten, die für
Franchisegeber und Franchisenehmer gelten.

Leser: Hallo Herr Doktor Güntzel: Es wird
offenbar immer schwieriger, Existenzgründer zum Einstieg in ein Franchisesystem
zu bewegen. In welchen Fällen ist Multi-Unit-Franchising die bessere
Lösung?

Volker Güntzel: Multi-Unit-Franchising, d. h. ein erfolgreicher Franchisenehmer betreibt
mehrere Franchisebetriebe, ist immer dann, wenn es wirtschaftlich abbildbar ist,
die beste Lösung. Ein Franchisesystem mit 100 Franchisebetrieben, die von 100
verschiedenen Franchisenehmern geführt werden, kann letztendlich nicht wirklich
expandieren. Grund dafür ist, dass erfahrungsgemäß in einem Kalenderjahr bis zu
10 Prozent der Franchisenehmer aus dem System ausscheiden wollen (aus familiären
Gründen, aufgrund eines tollen Jobangebots etc.) und der Franchisegeber damit
beschäftigt sein wird, diese Lücken wieder auszufüllen. Zudem gewinnt das
Franchisesystem an Attraktivität, da ein Marktplatz für Franchisebetriebe
entstehen kann. Dies bedeutet, dass Franchisenehmer eine größere Sicherheit
erhalten, ihre Betriebe gewinnbringend verkaufen zu können.

Leser: Wie konkret sollte die Nachfolge im
Franchise-Vertrag geregelt werden, ohne die spätere Entscheidungsfreiheit der
Parteien unnötig einzuschränken?

Volker Güntzel: Die Nachfolge
sollte möglichst detailliert geregelt werden, um den Spielraum für
Interpretationen und damit potentielle Streitigkeiten möglichst weit
einzuschränken. Es ist z. B. eigentlich klar, dass bei der Höhe des Kaufpreises
für einen Franchisebetrieb Konfliktpotential besteht, denn der Verkäufer will
möglichst viel Geld erhalten, der Käufer möglichst wenig Geld zahlen. Daher
sollte in dem Franchisevertrag bereits eine Methode vereinbart werden, wie der
Kaufpreis ermittelt wird, was von dem Kauf umfasst wird etc.

Leser: Und halten Sie eine Klausel im
Franchise-Vertrag für sinnvoll, die ein Vorkaufsrecht des Franchisegebers zwecks
Standortsicherung vorsieht? Welche Vor- und Nachteile sind damit
verbunden?

Volker Güntzel: Die Vereinbarung
eines Vorkaufsrechts ist eine von mehreren sehr sinnvollen und empfehlenswerten
Methoden zur Standortsicherung. Sie bringt eigentlich nur Vorteile mit sich, d.
h. es ist für den Franchisegeber nur ein Recht und keine Pflicht zum Kauf. Der
Franchisenehmer wird durch dieses Vorkaufsrecht eigentlich auch nicht
benachteiligt, denn er erhält den Kaufpreis, den er mit einem anderen Käufer
bereits vereinbart hat.

Leser: Hallo! Erfolgt die Suche eines
geeigneten Nachfolgers in der Regel durch die Systemzentrale oder den bisherigen
Partner? Darf der Franchise-Geber einen vom Franchise-Nehmer präsentierten
Nachfolger ohne plausible Gründe ablehnen oder würde dies gegen Treu und Glauben
verstoßen?

Volker Güntzel: Es ist zu
empfehlen, dass sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer nach
einem geeigneten Nachfolger sucht. Es liegt letztendlich im Interesse beider
Vertragspartner, wenn der ausscheidende Franchisenehmer den Franchisebetrieb an
einen anderen Franchisenehmer verkaufen kann. Der Betrieb bleibt dem
Franchisesystem erhalten und dies ist ein gutes Signal an vorhandene oder auch
potentielle Franchisenehmer. Der Franchisegeber kann einen von dem
Franchisenehmer präsentierten Nachfolger nicht einfach nach Belieben ablehnen.
Dies stellt tatsächlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Es muss daher
stets ein sachlicher Grund vorliegen, zum Beispiel, dass der potentielle
Nachfolger die Anforderungen, die an einen Franchisenehmer in dem System zu
stellen sind, nicht erfüllt.

Leser: Guten Morgen, diverse Gerichtsurteile
belegen, dass bei einem unter Kaufleuten geschlossenen Lizenzvertrag eine
Widerrufsbelehrung nicht vorgesehen und erforderlich ist. Wie ist die Rechtslage
im Falle einer zuvor gescheiterten unternehmerischen Tätigkeit? Sollten wir
sicherheitshalber immer eine vorvertragliche Aufklärung in schriftlicher Form
vorsehen?

Volker Güntzel: Guten Morgen, Sie
müssen hier genau unterscheiden und sehr vorsichtig sein: Eine
Widerrufsbelehrung muss nur dann nicht erfolgen, wenn es sich bei dem neuen
Franchisenehmer um keinen so genannten „Existenzgründer“ handelt. Leider sieht
die Rechtsprechung aber auch einen Vollkaufmann als Existenzgründer an, wenn er
in eine andere Branche wechselt (z. B. von Seniorenbetreuung in die
Systemgastronomie). Daher empfehle ich, sicherheitshalber immer eine
Widerrufsbelehrung vorzunehmen, allerdings in dem Franchisevertrag zu regeln,
dass dies letztendlich nur für den Fall erfolgt, dass auch eine gesetzliche
Verpflichtung besteht. Ähnliches gilt auch im Bereich der vorvertraglichen
Aufklärung. Diese sollte stets erfolgen, schriftlich sein und der Erhalt dieses
schriftlichen Aufklärungsdokumentes sollte durch Unterzeichnung einer
Empfangsbestätigung belegt werden können. Das Wissensgefälle zwischen
Franchisegeber und Franchisenehmer, das die vorvertragliche Aufklärungspflicht
auslöst, besteht in der Regel auch gegenüber unternehmerisch erfahrenen
Kaufleuten. Es ist der Franchisegeber, der das erforderliche
Investitionsvolumen, die laufenden Kosten, die potentiell erzielbaren Umsätze
etc. kennt.

Leser: Welche neuen Anforderungen gibt es an
die vorvertragliche Aufklärung? Gibt es endlich ein verbindliches Muster des
Gesetzgebers?

Volker Güntzel: Leider ist momentan
wieder eine Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, die die Anforderungen an
die vorvertragliche Aufklärung für Franchisegeber verschärft. Grund dafür sind
zwei aktuelle Urteile des Oberlandesgerichts Hamm und des Oberlandesgerichts
Düsseldorf, die den Eindruck entstehen lassen, der Franchisegeber müsse dem
Interessenten nicht nur die ihm zur Verfügung stehenden Informationen
verschaffen, sondern sich darüber hinaus weitere Informationen in Form einer
Marktanalyse für das vorgesehen Vertragsgebiet beschaffen. Ich halte dies
Urteile für falsch und konnte bisher auch immer die Gerichte davon überzeugen.
Es besteht aber die Gefahr, dass sich weitere Richter/Innen diesen
Entscheidungen anschließen. Es gibt (glücklicherweise) in Deutschland kein
verbindliches Muster für eine vorvertragliche Aufklärung. Wenn man sich die
Länder, in denen dies der Fall ist, ansieht, muss man feststellen, dass dies zu
einer großen Bürokratisierung und einem erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand
für den Franchisegeber führt.

Leser: Ist ein unabhängiger Betrieb
grundsätzlich wertvoller als ein Franchise-Betrieb, da der Käufer sich nicht
auch noch mit dem Franchise-Geber einigen und dessen Interessen berücksichtigen
muss?

Volker Güntzel: Das kann meiner
Ansicht nach pauschal nicht wirklich beantwortet werden, sondern es kommt auf
die Attraktivität des Franchisesystems für den potentiellen Käufer an. Wenn Sie
sich allerdings die Innenstädte in Deutschland anschauen, werden Sie feststellen
können, dass selbst alteingesessene Länden und Betriebe schließen und mehr und
mehr Franchisebetriebe eröffnen. Dies zeigt, finde ich, dass Franchisebetriebe
erfolgreicher sein können.

Leser: Ist der Franchise-Nehmer bei der
Übergabe seines Betriebes nicht den finanziellen Vorstellungen der
Systemzentrale auf Gedeih und Verderben ausgeliefert, da er deren Zustimmung
benötigt?

Volker Güntzel: Das finde ich
nicht. Die Systemzentrale darf den Nachfolger nicht deswegen ablehnen, da dieser
ihrer Ansicht nach einen zu geringen Kaufpreis zahlen will. Es handelt sich ja
nicht um einen Filialbetrieb des Franchisegebers, sondern um einen
Franchisebetrieb, d. h. es ist Sache des Franchisenehmers als Verkäufer, mit
welchem Kaufpreis er einverstanden ist. Zudem hat die Systemzentrale eigentlich
ein grundsätzliches Interesse, einen Verkauf nicht zu behindern: Es macht meiner
Erfahrung nach wenig Sinn zu versuchen, einen Franchisenehmer, der das System
verlassen will, mit allen Mitteln zu halten.

Leser: Darf der Franchise-Geber die
Standortanalyse seinem Partner als künftigem Unternehmer im Vorfeld der Gründung
allein überlassen? Oder muss er ihm belastbares Zahlenmaterial zur Verfügung
stellen? Wie weit darf der Franchise-Geber bei eigenen Schlussfolgerungen aus
der Standortanalyse des Partners gehen, ohne ein übermäßiges Haftungsrisiko
tragen zu müssen?

Volker Güntzel: Der für den
Franchisegeber sicherste Weg ist eigentlich, den Franchisenehmer selbst zur
Beauftragung einer Standortanalyse zu veranlassen, d. h. diese nicht
vorzunehmen. Grund dafür ist, dass der Franchisegeber dann, wenn er selbst dem
Franchisenehmer eine Standortanalyse zur Verfügung stellt, für deren Inhalt
haftet. Wie bereits oben erläutert, sehen dies zwei Oberlandesgericht aber
leider etwas anders. Zudem gibt es zahlreiche sehr bekannte und erfolgreiche
Franchisesysteme, die lieber selbst eine Standortanalyse erstellen bzw.
erstellen lassen als zu riskieren, dass der Franchisenehmer einen mit den
Anforderungen und Besonderheiten des Franchisesystems nicht vertrauten
Dienstleister beauftragt. Der Franchisegeber muss Informationen zur Verfügung
stellen, soweit diese benötigt werden und auf einem Informationsgefälle beruhen
(z.B. Standortkriterien, Erkenntnisse über die potentiellen Kunden etc.). Es
gilt der Grundsatz, dass je mehr der Franchisegeber sich den Inhalt einer
Standortanalyse zu eigen macht, desto größer auch seine Haftungsgefahr
wird.

Leser: Wie schätzen Sie das Risiko bei der
Übernahme bestehender Franchise-Betriebe durch Systemfremde im Vergleich zu
Neugründungen ein?

Volker Güntzel: Das Risiko bei der
Übernahme bestehender Betrieb durch neue Franchisenehmer ist meiner Ansicht nach
für den Franchisegeber deutlich geringer. Es kommt letztendlich „nur“ noch
darauf an, einen geeigneten Nachfolger zu finden. Dieser kann dann von der am
Markt eingeführten Marke und dem bereits etablierten Kundenstamm profitieren.
Auch weiß der Franchisegeber anhand der ihm übermittelten Zahlen doch auch, ob
die Standortwahl etc. richtig war, d. h. dieses bei jeder Neueröffnung
bestehende Risiko wird vermieden.

Leser: Ich sehe trotzdem die Gefahr einer
finanziellen Benachteiligung des ausscheidenden Partners. Wird der der
Franchisegeber seine Interessen angemessen berücksichtigen? Oder wird er zwecks
stabiler Fortführung des Franchise-Betriebes eher günstige Konditionen für den
Nachfolger anstreben?

Volker Güntzel: Natürlich besteht
die Gefahr, dass der Franchisegeber, um den Standort für das System zu erhalten,
auf den Franchisenehmer einwirkt, damit dieser einen möglichst niedrigen
Kaufpreis verlangt. Allerdings sollte sich der Franchisegeber dies gut
überlegen, denn geringe Kaufpreise bei einem Weiterverkauf von
Franchisebetrieben vermindern die Attraktivität eines Franchisesystems für
potentielle neue Franchisenehmer stark. Wenn Franchisenehmer nämlich befürchten
müssen, nach eventuell Jahrzehnten des Aufbaus ihrer Betriebe keine angemessenen
Kaufpreise erzielen zu können, sollten sie dieses System vermeiden.

Leser: Wir vermeiden als Systemzentrale aus
Haftungsgründen bewusst eigene Prognosen für einen neuen Standort. Andererseits
brauchen Existenzgründer von uns konkrete Hinweise für ihre Umsatzplanung. Wir
behelfen uns mit den Durchschnittszahlen bestehender Partnerbetriebe. Ist dieses
Vorgehen weiterhin zulässig?

Volker Güntzel: Meiner Ansicht
nach, die von vielen meiner Kollegen geteilt wird, geht dies auch weiterhin.
Allerdings sollten Sie schriftlich darauf hinweisen, dass es sich um eine
Schätzung und nicht um Zahlen handelt, die im Hinblick auf das vorgesehene
Vertragsgebiet oder den geplanten Standort individualisiert sind. Zudem müssen
Sie genau überlegen, ob die Verwendung von „Durchschnittszahlen“ in dem
konkreten Fall überhaupt möglich ist (weil Sie bezüglich des vorgesehenen
Standorts noch über keine Erfahrungswerte verfügen, z. B. da es bisher nur
Betrieb in Großstädten gibt und nun erstmals eine Kleinstadt in Betracht kommt)
oder diese nicht irreführend sind (z. B. weil es zwei sehr erfolgreiche und
sechs wirtschaftlich unrentable Franchisebetriebe gibt und der Durchschnitt
eigentlich ganz passabel aussieht).

Leser: Geht der Betrieb im Todesfall des
Franchise-Nehmers auf die Erben über oder auf welche Weise werden deren Rechte
gewahrt? Müssen die Erben des Franchise-Partners eine Einstiegsgebühr bezahlen
oder die Aufwendungen für eine Nachschulung tragen?

Volker Güntzel: Der Betrieb an sich
geht zwar auf die Erben über, nicht aber der Franchisevertrag. Dieser erlischt,
es sei denn, es sind in dem Franchisevertrag Regelungen dafür vorgesehen oder es
erfolgt eine Einigung mit dem Franchisegeber. Ich schlage meinen Mandanten vor,
in den Franchiseverträgen dafür eine Regelung vorzusehen, denn auch dies erhöht
die Attraktivität eines Franchisesystems. Es ist für einen Franchisenehmer
wichtig zu wissen, dass bei seinem Tod seine Erben zumindest die Möglichkeit
haben, den Betrieb als Franchisebetrieb in dem System fortzuführen. Dort sollte
auch geregelt sein, ob erneut eine Eintrittsgebühr oder zumindest die
Aufwendungen für Schulungen zu zahlen sind.

Leser: Hallo! Warum tun sich selbst
Franchise-Geber, die ihr System aus Altersgründen abgeben wollen, bei der Suche
eines eigenen Nachfolgers außerhalb des Familienkreises so schwer? Ich denke
beispielsweise an „Die Baumeister“.

Volker Güntzel: Zum einen kommt es
hier natürlich auch auf die Attraktivität des Franchisesystems und die
betriebswirtschaftlichen Zahlen des Franchisegebers an. Zum anderen muss bedacht
werden, dass ein Franchisesystem ein höchst komplexes Gebilde darstellt, das dem
Franchisegeber viel abverlangt und zahlreiche Leistungen fordert. Zwar übernimmt
der Franchisegeber natürlich bei einem Kauf die bereits vorhandenen Mitarbeiter
aus der Systemzentrale, ist diesen aber dann, wenn er selbst keine Erfahrung im
Franchising hat, zunächst einmal „ausgeliefert“. Schließlich muss natürlich auch
rechtlich abgesichert sein, dass ein Franchisesystem wirklich verkauft werden
kann. Wenn der Franchisegeber keine Kapitalgesellschaft darstellt, deren
Gesellschaftsanteile verkauft werden können, ist ein Verkauf nicht ohne
Zustimmung der Franchisenehmer möglich.

Leser: Welche Lösungsansätze würden Sie
andenken, wenn man als Franchisegeber dem Erben die Fortsetzung des
Partnerbetriebes nicht zutraut?

Volker Güntzel: Wenn die Erben
eines Franchisebetriebs nicht als Franchisenehmer für das System geeignet
erscheinen, kann der Franchisegeber versuchen, den Betrieb selbst zu kaufen bzw.
einen anderen geeigneten Käufer zu präsentieren. Hier hilft die Vereinbarung
einer so genannten „Kaufoption“ in dem Franchisevertrag sehr, denn diese führt
dazu, dass die Erben, wenn die Kaufoption gezogen wird, verkaufen müssen.

Leser: Sollte ein Franchise-Nehmer bei der
Veräußerung seines Betriebes seinen Steuerberater zu den Verhandlungen
hinzuziehen? Oder verfügen auch Rechtsanwälte über entsprechende
Kenntnisse?

Volker Güntzel: Auf jeden Fall
sollte bei einem solchen Verkauf ein entsprechend auf Steuerrecht
spezialisierter Experte hinzugezogen werden. Zwar unterfällt ein solcher
Unternehmenskauf grundsätzlich nicht der Umsatzsteuerpflicht, aber dies sollte
dann auch so gesteuert werden, dass nachträglich keine Überraschung folgt. Es
gibt sicherlich auch Rechtsanwälte, die über entsprechende Kenntnisse
verfügen.

Leser: Hat der Franchise-Geber gegenüber dem
Erben seines Franchise-Nehmers einen Anspruch auf Herausgabe der Kundendatei und
muss er dafür gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung leisten? Und wie sähe es mit
einer Ausgleichszahlung im umgekehrten Fall aus, wenn also der Franchise-Geber
im Besitz der Kundendaten wäre und die Erben eine Herausgabe fordern?

Volker Güntzel: Ein Anspruch auf
Herausgabe der Kundendaten besteht nicht, es sei denn, in dem Franchisevertrag
findet sich eine entsprechende Regelung. Ob und inwieweit ein Franchisenehmer
bei Vertragsende dann, wenn der Franchisegeber die Kundendaten erhalten hat,
einen Ausgleichsanspruch erhält, ist noch nicht endgültig geklärt. Es fehlt hier
ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Wenn die Erben von dem Franchisegeber die
Herausgabe der Kundendaten fordern müssten, ist meiner Ansicht nach etwas schief
gelaufen. Es sind doch die Kundendaten des Franchisenehmers, d. h. dieser muss
doch darüber verfügen. Daher gibt es auch keinen Ausgleichsanspruch für den
Franchisegeber, denn es geht nicht um seine Kundendaten, sondern um die Daten
des verstorbenen Franchisenehmers.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, gibt es
“Standardfehler” die ein junger Franchise-Nehmer besonders beachten sollte,
bevor er den Franchisevertrag unterschreibt?

Volker Güntzel: Da jeder
Franchisenehmer individuelle Vorstellungen von seiner zukünftigen Tätigkeit als
Franchisenehmer hat, ist es schwer, Standardfehler zu beschreiben. Es gilt
jedenfalls, dass sich derjenige, der Franchisenehmer werden will, rechtzeitig
vor Abschluss des Franchisevertrages möglichst umfassend informieren und sowohl
seine eigenen Fähigkeiten als auch ihm interessant erscheinende Franchisesysteme
und Konzepte sorgfältig überprüfen sollte. Er sollte sich daher durch Experten
aus der Franchisebranche beraten lassen und sich der Unterstützung eines
wirklich auf Franchiserecht spezialisierten Rechtsanwaltes bedienen. Daneben
sollte der Franchise-Interessent für diese wichtige, unter Umständen für sein
gesamtes weiteres Berufsleben relevante Entscheidung auch eigenständig Bereiche
durchleuchten. Er sollte daher selbst den Franchisevertrag einmal sorgfältig
durchlesen, denn selbst der beste Rechtsanwalt kennt die wirtschaftlichen
Vorstellungen und Planungen nicht so gut wie der potentielle Franchisenehmer.
Ein Rechtsanwalt kann nur feststellen, ob die Regelungen im Franchisevertrag
„wirksam“, „üblich“ und die Interessen ausreichend gewahrt sind. Ob die Klauseln
den konkreten Wünschen entsprechen, muss der Franchise-Interessent selbst
feststellen. Des Weiteren sollte er eine Blick in das Handbuch werfen und mit
bereits im System tätigen Franchisenehmern sprechen. Wenn der Franchisegeber
dies verweigert, ist Vorsicht geboten.

Leser: Wie kann ein Franchisegeber, der gerade
erst das Franchisesystem errichtet hat, die Anforderungen an die vorvertragliche
Aufklärung erfüllen?

Volker Güntzel: Wie bereits oben
erläutert, besteht seitens des Franchisegebers aufgrund des Informationsgefälles
nur eine Informationsverschaffungs- und keine Informationsbeschaffungspflicht.
Wenn der Franchisegeber, eben weil das Franchisesystem erst vor kurzem errichtet
worden ist, noch über keine oder jedenfalls keine aussagekräftigen Zahlen von
Franchisebetrieben verfügt, liegt dies in der Natur der Sache. Der
Franchisegeber muss dann ausdrücklich darauf hinweisen und möglichst
aussagekräftige Zahlen aus seinen Filialbetrieben zur Verfügung stellen. Zwar
ist das Risiko für die ersten Franchisenehmer in einem neuen System natürlich
größer, als wenn sie in ein seit Jahren erprobtes und etabliertes System
eintreten. Diesen Pionieren wird aber durch entsprechende Hinweise ihr Risiko
schriftlich vor Augen geführt.

Leser: Worauf ist bei einer Nachfolgeregelung
zu achten, um die Interessen des ausscheidenden Franchise-Nehmers, eines
etwaigen Nachfolgers sowie des Franchise-Gebers unter einen Hut zu
bringen?

Volker Güntzel: Wichtig ist
zunächst einmal, dass der Franchisevertrag hier überhaupt eine Regelung
vorsieht. Wie bereits erläutert, endet ein Franchisevertrag automatisch, wenn
der Franchisenehmer verstirbt. Daher sollte geregelt werden, dass die Erben die
Möglichkeit haben, die aufgebauten Werte nach Vertragsbeendigung nutzbar zu
machen, und unter welchen Voraussetzungen dies erfolgt. Des Weiteren empfiehlt
es sich auch aufzunehmen, was für den Fall erfolgen soll, dass die Erben dem
Franchisegeber nicht als geeignet erscheinen oder dass sie selbst den
Franchisebetrieb überhaupt nicht fortführen wollen.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Güntzel, wie
stehen Sie zu Vertragsstrafen? Sind diese nicht abschreckend für Franchisenehmer
und daher ein Expansionshindernis?

Volker Güntzel: Diese Frage höre
ich immer wieder, d. h. gerade neue Franchisegeber scheuen sich,
Vertragsstrafenregelungen zu verwenden. Wie wichtig diese aber sind, zeigt sich
daran, dass diese Mandanten in der Regel dann, wenn sie etwas Erfahrung in der
Führung eines Franchisesystems gewonnen haben, solche Vertragsstrafenregelungen
dann doch haben wollen. Grund dafür ist, dass der Franchisegeber ohne eine
solche weitere „Eskalationsstufe“ wenige Möglichkeiten hat, gegen schwarze
Schafe vorzugehen. Es bleiben dann eigentlich nur noch die Abmahnung und die
außerordentliche Kündigung. Vor diesem einschneidenden Schritt schrecken aber
viele Franchisegeber zurück. Das Wort „Abschreckung“ ist ein gutes Stichwort:
Durch die Möglichkeit, Vertragsstrafen zu verhängen, sollen Franchisenehmer
davor abgeschreckt werden, vertragsuntreu zu werden und dadurch das
Franchisesystem zu schädigen. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige
Franchisenehmer, der sich vertragstreu verhält, keine Vertragsstrafen zu
befürchten hat und durch diese Regelung sogar geschützt wird, da der
Franchisegeber gegen schwarze Schafe vorgehen kann. Meiner Ansicht nach
behindern daher Vertragsstrafenregelungen nicht die Expansion, sondern – wenn
diese Möglichkeit fehlt – liegt ein Expansionshindernis vor.

Volker Güntzel: Sehr geehrte
Chatteilnehmer/Innen, ich bedanke mich für Ihre interessanten Fragen und wünsche
Ihnen ein schönes und sonniges Wochenende. Vielleicht bis zum nächsten Mal (ich
würde mich freuen), Ihr Volker Güntzel

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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