Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Franchise-Rechtsfragen beim Schritt über die Grenzen

Amelie Pohl: Guten Morgen liebe Chat-Teilnehmer! Ich freue mich auf Ihre Fragen! Bitte haben sie Verständnis, dass jede juristische Beurteilung im Einzelfall zu überprüfen ist und für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann.

Leser: Einen wunderschönen guten Morgen, Frau Dr. Pohl. Zu meiner Frage: Wenn ich von Österreich mit meinem Franchise-System nach Deutschland expandieren möchte. Was muss ich dabei rechtlich beachten?

Amelie Pohl: Lieber Chat-Teilnehmer, vielen Dank für Ihre Frage. das hängt davon ab, welche Strategie Sie wählen. Wollen Sie direkt mit den Franchise-Nehmern den Vertrag abschließen oder haben Sie einen Masterfranchise-Nehmer in Deutschland?

Leser: Ich habe keinen Master.

Amelie Pohl: Dann würde ich Ihnen empfehlen, Ihren bestehenden Franchise-Vertrag an das deutsche Recht anzupassen. Dabei ist das Wording unterschiedlich, aber auch andere gesetzliche
Formulierungen notwendig, wie etwa zur Haftung, außerordentlichen Kündigung und der Gerichtsstand etc. Dazu kommt die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung. Weiters müssen Sie die Marke für Deutschland registrieren. Ebenso können andere gesetzliche Regelungen bestehen, die auf Ihr System zur Anwendung gelangen.

Leser: Ich habe ein System in Deutschland und einen Franchise-Vertrag in Österreich abgeschlossen. Muss dieser ebenso an österreichisches Recht angepasst werden?

Amelie Pohl: Ich empfehle in jedem Fall, auch wenn Sie deutsches Recht haben, den Franchise-Vertrag auf zwingende
Regelungen im österreichischen Recht hin zu überprüfen. Dies kann es z.B. notwendig machen, dass Sie das Verbraucherrecht – d.h. Konsumentenschutzgesetz –
anwenden müssen, wenn der Franchise-Nehmer Existenzgründer ist. Dies beinhaltet auch die Erteilung einer Rücktrittsbelehrung.

Leser: Guten Morgen Frau Dr. Pohl: Auf welche vertriebsunabhängige Kosten ist im Rahmen der Internationalisierungsstrategie besonders zu achten und wie lassen sie sich unter Umständen minimieren?

Amelie Pohl: Das ist nicht juristisch zu beantworten, sondern vielmehr eine Frage, die betriebswirtschaftlich erarbeitet werden müsste. Ich empfehle Ihnen, dies mit einem Unternehmensberater zu erörtern, der auf Franchising spezialisiert ist. Mir fallen neben den Kosten für die juristischen Belange auch Kosten für die Suche von Franchise-Nehmern ein als auch die Anpassung Ihres Systems an die Anforderungen im jeweiligen Ausland.

Leser: Eine allgemeine Frage: Bin kurz davor, Franchisenehmer zu werden. Mir stellt sich die Frage, was passiert, wenn ich durch eine Krankheit unfähig werde, das Konzept weiter zu führen.

Amelie Pohl: Da Sie selbständiger Unternehmer sind, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie entweder einen Ersatz finden, sofern Sie wieder gesunden. Oder aber, wenn es sich um eine Krankheit handelt, wonach Sie in der Tat – was ich nicht hoffe – nicht mehr fähig wären, das Konzept irgendwann weiter zu führen, eine Lösung mit dem Franchise-Geber über eine einvernehmliche Lösung finden oder ansonst sogar eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen.

Leser: Guten Morgen! Sollte man für eine etwaige internationale Expansion eine Marke von vornherein als Gemeinschaftsmarke europaweitweit anmelden? Die Kosten differieren nur geringfügig und man kann die Marke komfortabel selber online anmelden.

Amelie Pohl: Ich empfehle auf alle Fälle, eine EU-Marke anzunmelden. Ebenso empfehle ich vorher, zu monitoren, ob es Eintragungshindernisse gibt in etwaigen Ländern.

Leser: Können Sie als spezialisierte Anwältin trotzdem strategische Empfehlungen für den Aufbau internationaler Franchise-Strukturen aussprechen, die einen effizienten und kostengünstigen Vertrieb ermöglichen? Uns geht es u.a. darum, unser Konzept steueroptimiert in den Zielländern zu implementieren.

Amelie Pohl: Die Steueroptimierung ist nachvollziehbar. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, in welche Länder Sie expandieren wollen. Meine Erfahrung hat gezeigt, dass wir uns zunächst im Detail darüber unterhalten müssten, ob Sie mittels eines Masters expandieren wollen/können, ob Sie direkt Franchise-Verträge abschließen wollen/können, ob Sie eine Tochtergesellschaft gründen wollen im Zielland, ob Sie ggf. ein Joint-Venture im Zielland gründen wollen (können etc. Das ist eine umfassende
Frage, die an Ihr System genau angepasst und mit Ihnen und auch unter Einbeziehung eines Steuerberaters erarbeitet werden müsste.

Leser: Darf ich die Frage eines anderen Teilnehmers ergänzen? Hat der Franchise-Nehmer in Österreich bei
Vertragsbeendigung einen Ausgleichsanspruch für getätigte Investitionen? Bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot? Oder noch in anderen Fällen?

Amelie Pohl: In Österreich besteht die Möglichkeit, einen Investitionserstattungsanspruch zu bekomme für die getätigten Investitionen, die sich nicht amortisiert haben. Ebenso sind dazu weitere Bedingungen notwendig, die von der Art der Beendigung abhängen. Dabei gibt es den Ausgleichanspruch. Dies ist auch davon abhängig, ob Sie Kunden übergeben haben. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist hier nicht zwingend notwendig.

Leser: Sollte ich mir als Franchisegeber eher rechtliche Unterstützung im Zielland oder im Herkunftsland des Franchisesystems suchen?

Amelie Pohl: Sie sollten Ihren Vertrag mit rechtlicher Unterstützung holen, der das Recht des Ziellandes in diesem Bereich beherrscht. Ich bin österreichische Rechtsanwältin, kann Ihnen bei der Anpassung jedoch an deutsche rechtliche Verhältnisse aufgrund meiner
Ausbildung ebenso behilflich sein.

Leser: Sie machen auf die unterschiedlichen
rechtlichen Bestimmungen, z.B. im Verbraucherrecht, zwischen Deutschland und Österreich aufmerksam. Ihrer E-Mail-Adresse entnehme ich, dass Sie in Österreich tätig sind. Wer ist Ihre Zielgruppe – Franchisesysteme und -nehmer in Österreich oder die nach Österreich kommen möchten oder auch entsprechende Parteien innerhalb der beiden Länder? Oder allgemein formuliert, können deutsche oder österreichische Juristen in beiden Ländern vollumfänglich juristisch
beraten?

Amelie Pohl: Ihre Frage ist verständlich. Die Antwort ist: Wenn ein österreichischer Jurist eine entsprechende Ausbildung für deutsches Recht hat, kann er das machen. Meine Zielgruppe sind in beiden Ländern. Ich wurde 7 Jahre von einem deutschen renommierten Franchise-Anwalt ausgebildet und habe in diesem Zeitraum zu 80% deutsche Mandate eigenständig bearbeitet. Aufgrund meiner Ausbildung berate ich Franchise-Geber ebenso in Deutschland, wobei ich eben nur im Franchising berate, nicht in anderen Rechtsgebieten.

Leser: Wonach richtet sich Vertragsrecht, Vertragssprache und Gerichtsstand, wenn ein deutsches System mit einem Master oder Gebietsentwickler in ein angelsächsisches Land expandieren will?

Amelie Pohl: In diesem Fall würde ich das Recht des Ziellandes nehmen. Ebenso würde ich die Vertragssprache nehmen, derer beide Vertragspartner mächtig sind und das Gericht ebenso kennt, voraussichtlich Englisch. Insofern ergibt sich auch der Gerichtsstand z.B.in England. Wobei auch eine Schiedsklausel möglich ist. Das englische Recht hat jedoch ein anderes Rechtssystem als in der übrigen EU. Der Franchise-Vertrag ist dann meist vom Aufbau sehr unterschiedlich. Auch sind Prozesse in England sehr kostspielig.

Leser: Danke schon mal für Ihre Antwort wegen der Berufsunfähigkeit. Ist es Ihrer Erfahrung nach so, dass man als Franchisenehmer Geld bekommt für die Abgabe eines erfolgreich geführten Standortes (wie hier im Falle einer Krankheit)?

Amelie Pohl: Es hängt davon ab, ob der Franchise-Geber bereit ist, Ihren Standort zu übernehmen. Dies ist ggf. auch im Franchise-Vertrag geregelt. Ansonst kann es der Franchise-Geber frei entscheiden und wenn er ihn übernimmt, dann würden Sie wohl auch dafür eine Abgeltung erhalten.

Leser: kurze Ergänzung: Leider könnten wir unseren Firmennamen nur als Wort/Bild-Marke schützen. Wie schätzen Sie deren
rechtliche Stärke bei einem Rechtsstreit ein?

Amelie Pohl: Eine Wort-Marke ist
stärker als eine Wort-Bild-Marke. Aber letztlich hängt es in weiterer Folge vom tatsächliche Rechtsstreit und der Unterscheidbarkeit ab.

Leser: Würden Sie einem deutschen Franchisegeber eher zur Schweiz oder zu Österreich als Testland für die Internationalisierung raten?

Amelie Pohl: Ich würde empfehlen,
nach Österreich zu expandieren, da es sich dabei um ein EU-Land handelt. Auch sind mehr Franchise-Systeme in Österreich als in der Schweiz. Franchising wird in Österreich besser angenommen.

Leser: Wir haben einen ausländischen Mitbewerber, der unter unserem eingetragenen Firmennamen Werbung in Deutschland betreibt. Können wir rechtlich gegen ihn vorgehen?

Amelie Pohl: Abmahnen und wenn dies nicht fruchtet, ggf. einstweilige Verfügung. Dies ist aber immer im Einzelfall
noch im Detail zu prüfen.

Leser: Frau Dr. Pohl, danke für Ihren interessanten Hinweis. Ich habe eine weitere Frage: Müssen Franchise-Verträge im Rahmen der grenzüberschreitenden Expansion einer offiziellen Stelle (z.B. einem Kartellgericht) zur Prüfung vorgelegt werden?

Amelie Pohl: In der EU wurde das System der sog. “Legalausnahme” kartellrechtlich eingeführt. Insofern müssen Sie selbst prüfen und einschätzen, ob Ihr Vertrag dem Kartellrecht entspricht oder nicht. Dies muss der Vertragserrichter mit Ihnen vornehmen. Im jeweiligen Ziel-Land müssten wir sonst noch gesondert prüfen, ob sonstige Anmeldungen notwendig sind. z.B. in Brasilien ist dies der Fall.

Leser: Zu welcher Rechtsform würden Sie einem
ausländischen Franchise-Geber raten, der mittels Direktvergabe im österreichischen Markt Fuß fassen will?

Amelie Pohl: Ich verstehe Ihre Frage wie folgt: Wenn Sie z.B. als deutscher Franchise-Geber in Österreich direkt einen franchise-Vertrag abschließen, dann benötigen Sie nicht zwingend eine Rechtsform bzw. eine Firma in Österreich. Sie schließen dabei direkt mit Ihrer ausländischen Firma mit dem österreichischen Partner den Vertrag ab. Sie könnten in Ihrem eigenen Land eine Firma gründen, die für die Internationalisierung zuständig ist. Zwingend notwendig ist es nicht.

Leser: Ist die
Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung für die grenzüberscheitende Expansion innerhalb Europas ausschlaggebend? Gilt das analog für die Schweiz?

Amelie Pohl: Ja, die Vertikal-GVO ist ausschlaggebend in der EU. In der Schweiz müssen Sie das Schweizer Kartellrecht als auch die Vertikal-GVO heranziehen, sofern sich der Sachverhalt auf die EU und die Schweiz auswirkt.

Leser: Was kann ich tun, wenn meine nationale Marke im Ausland schon auf einen Dritten eingetragen wurde?

Amelie Pohl: Sie könnten ein Widerspruchsverfahren einleiten.

Leser: Welche Aufklärungspflichten bestehen für den Franchise-Geber in Österreich? Muss er Kandidaten auch über die
Entwicklung oder etwaige Probleme im Ursprungsland informieren?

Amelie Pohl: Der Franchise-Nehmer muss richtig und vollständig informiert werden. Sofern die Probleme im Ursprungsland auch Auswirkung auf die Entscheidung des Franchise-Nehmers haben können, den Franchise-Vertrag abzuschließen, würde ich dies empfehlen. Ebenso sollte über die Entwicklung im Ursprungsland aufgeklärt werden, da dies auch ein Parameter für die Entwicklung in Österreich sein kann.

Leser: Wie unterscheiden sich die drei deutschsprachigen Staaten im Wesentlichen, was die rechtliche Reglung des Franchisings betrifft?

Amelie Pohl: Es gibt Unterschiede im Verbraucherrecht, die unterschiedlich angewandt werden und Auswirkung auf den Franchise-Vertrag haben, unterschiedliche zwingende handelsrechtliche Bestimmungen (z.B. der Investitionserstattungsanspruch in Ö), aber auch ggf.
andere Bestimmungen, die die Tätigkeit des Franchise-Nehmers regulieren können (z.B. brauchen Sie in Ö einen Maklerschein für die Immobilientätigkeit, in DL nicht). Es gibt kein Franchise-Gesetz in diesen Ländern, das als solches einzeln hier dargestellt werden könnte.

Leser: Sie würden Österreich als Testland den Vorzug geben. Wir gaben in unseren Überlegungen bisher der Schweiz wegen der
unterschiedlichen Mentalitäten und Sprachen eine gewisse Priorität.

Amelie Pohl: Unterschiede sind letztlich immer eine Hürde und zwingen zu mehr Anpassung.

Leser: Kann man einen Masterlizenzvertrag notfalls fristlos kündigen, wenn der ausländische Partner dem Franchise-Geber bei der Markenanmeldung im Ausland zuvor gekommen ist und die Franchise-Marke im eigenen Namen angemeldet hat?

Amelie Pohl: Dies müsste man sich im Einzelfall ansehen. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen derart gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, dann ggf. ja. Ggf. bestehen auch vertragliche Regelungen: z.B. Nichtangriffsklauseln, dann besteht ein vertragliches Kündigungsrecht Dafür kenne ich den Sachverhalt zu wenig. Jedenfalls würde ich rasch reagieren. Außerordentliche Kündigungen sind mit kurzen Fristen verbunden.

Leser: Welche Vor- und Nachteile stellten Sie im Zuge Ihrer Rechtsberatung bei den verschiedenen Expansionsformen (Direktvergabe, Master-Lizenzen, Area Development, Joint Venture) im Ausland fest?

Amelie Pohl: Direktvergabe ist gut in jenen Ländern, die Ihrem Ursprungsland ähnlich sind. Sie haben den stärksten Einfluss. Könnten aber eine kleine Zentrale für die Betreuung im Zielland aufbauen. Master-Lizenz: Sie vergeben Ihr System komplett und es kann sein, dass Ihr System nicht ordentlich aufgebaut wird und ggf. auch der Ruf des Systems sich nicht entsprechend entwickelt. Dafür ist es weniger Aufwand, als es direkt zu machen. Area Development: Sie haben die Verträge meist direkt abgeschlossen und haben den AD, der Sie entlastet. Er sucht und betreut die FN. Joint/Venture: Hier ist mehr Einfluss auf den Franchise-Geber im Ausland aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindung

Leser: Mich würde brennend interessieren, welche Motive bei Ihren Mandanten im Vordergrund stehen, die sich für eine Internationalisierung der Franchise-Aktivitäten entscheiden.

Amelie Pohl: Meist ist es so, dass ein Interessent auf den Franchise-Geber zukommt und fragt, ob die Möglichkeit besteht, dies auch im Ausland zu machen. Oft passiert Internationalisierung somit zufällig. Dann machen sich die Franchise-Geber oft erstmals Gedanken dahingehend. Internationalisierung ist je nachdem auch sehr kostenintensiv und auch mit Risiken verbunden. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, noch erfolgreicher und bekannter zu werden. Dies steigert den Wert eines Systems.

Leser: Besteht auch in Österreich das Risiko der Scheinselbstständigkeit bei arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten?

Amelie Pohl: Ja, ich empfehle daher immer die dahingehende rechtliche Prüfung der Tätigkeit des Franchise-Nehmers, damit keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit besteht.

Leser: Müssen Sie bisweilen Warnungen aussprechen, wenn es um eine Internationalisierung der Geschäftstätigkeit geht? Wo sehen Sie die größten Risiken?

Amelie Pohl: Eine Warnung gibt es ggf. bei rechtlichen Hürden, z.B. ist eine Expansion in die USA nicht einfach. Hier gibt es umfassende vorvertragliche Aufklärungspflichten, aber auch eben ein komplett unterschiedliches Rechtssystem. Es hängt auch von der Rechtsdurchsetzung ab. Ist es ein Land, in welchem Sie Ihr System schützen und Ihre Rechte gerichtlich durchsetzen können? Dies ist leider nicht in allen
Ländern der Fall. Ebenso sollten Sie eine Marketingstudie vorher machen – z.B. kann eine Marke im Ausland eine ganz andere Bedeutung (übersetzt) als im
Ursprungsland haben. Ebenso müssen Sie bei einem Master großes Vertrauen haben, da er für Ihr System im Zielland für lange Zeit verantwortlich ist. Was
passiert, wenn Sie viele FNs im Zielland haben und der Master ist plötzlich nicht mehr vorhanden?

Leser: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum nur relativ wenige deutsche Franchise-Systeme in Polen und anderen osteuropäischen Ländern aktiv sind?

Amelie Pohl: Vielleicht ist es die Sprache, vielleicht ist es auch die Kaufkraft in den Ländern. Vielleicht hängt es auch mit der Rechtssicherheit zusammen.

Leser: Ich danke Ihnen für die Beantwortung all meiner Fragen.

Amelie Pohl: Gerne! Ich wünsche Ihnen allen noch einen schönes Wochenende!

Dr. Amelie Pohl
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Amelie Pohl
Rechtliche Betreuung: Von Aufbauarbeit bis Vertriebsstrategien. Tätig für Personen mit neuen Geschäftsideen, Startups, Einzelunternehmer, mittelständische Unternehmen und internationale Konzerne.

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