Ist Ihr Franchisevertrag bereit für die Internationalisierung?
Die entscheidende Frage ist zunächst, ob das Franchisesystem selbst bereit ist für die Internationalisierung. So mancher Franchisegeber träumt vom großen Ruhm rund um den Globus, wenn sich erste Erfolge und eine nicht mehr wegzudiskutierende Markenbekanntheit auf dem Heimatmarkt einstellen. Oder es kommen aus anderen Gründen die ersten Anfragen aus den Nachbarländern oder gar aus Übersee. Dann ist die Versuchung groß, schnell über die Grenzen zu gehen.
Grundsätzlich sind zunächst einmal die Hürden, das System selbst betreffend mit seinen konkreten Dienstleistungen oder Produkten, die mit dem Franchisesystem auf den Markt gebracht werden, entscheidend, wenn es um die Frage der Internationalisierung geht.
Und so muss vernünftigerweise bei so manchem Franchisesystem die Erkenntnis akzeptiert werden, dass es sich vielleicht nicht für den ausländischen, oder gar für den außereuropäischen Markt eignet.
Ist aber die Grundentscheidung für eine Expansion über die Grenzen hinweg gefallen, so gilt es mögliche rechtliche Hürden zu überwinden. Dabei stellt sich als aller erstes die Frage, auf welchem strategischen und rechtlichen Wege der Prozess der Internationalisierung vollzogen werden soll.
Will der Franchisegeber sich im Nachbarland, auf einem neuen Markt, eines Master-Franchisenehmers bedienen, der dann die dortige Expansion vorantreibt?
Will er eine Tochterfirma gründen, oder im Rahmen eines Joint Ventures unmittelbar selbst an der rechtlichen und auch faktischen Kontrolle der weiteren Entwicklung beteiligt sein?
Wird ein Area Developer gesucht, der zwar die Aufgabe der Marktentwicklung im neuen Land hat, aber rein rechtlich betrachtet lediglich als Vermittler hinsichtlich des Vertragsabschlusses mit den Franchisegeber auftritt?
Oder will der Franchisegeber selbst mit jedem einzelnen Franchisenehmer im Ausland persönlich in Kontakt treten und einen Franchisevertrag abschließen?
Nur in den beiden letztgenannten Fällen stellt sich die Frage, was die Internationalisierung für den bestehenden Franchisevertrag bedeutet, denn ansonsten werden von vornherein in den Zielmärkten dortige nationale Franchiseverträge abgeschlossen. Dies soll hier aber an dieser Stelle nicht näher betrachtet werden.
Internationale Expansion: Was gilt für den Franchisevertrag?
Grundlage eines unmittelbaren Franchisevertrages zwischen dem Franchisegeber in Deutschland und einem ausländischen Franchisenehmer kann in der Regel immer der bereits vorhandene Franchisevertrag sein. In fast allen Ländern der Welt ist es anerkannt, dass Vertragspartner aus unterschiedlichen Ländern frei vereinbaren können, welches nationale Recht auf ein grenzüberschreitendes Rechtsverhältnis Anwendung finden soll.
So liegt es aus Sicht des deutschen Franchisegebers nahe, mit seinen Franchisenehmern überall auf der Welt Verträge abzuschließen, die deutschem Recht unterstellt sind. Das hat die positiven Folgen einer relativ weitgehenden Einheitlichkeit. Möglich ist auch die Wahl des Rechts eines Drittstaates, wenn man keine Einigung erreichen kann. Beliebt sind bspw. der Schweizer und das niederländische Recht.
Allerdings ist zu beachten, dass es in allen Ländern absolut zwingende rechtliche Grundsätze gibt, von denen auch im Falle einer Wahl einer ausländischen Rechtsordnung nicht abgewichen werden kann. Das bedeutet, dass dann, sollte ein Franchisevertrag nach deutschem Recht gegen eine solche zwingende Vorschrift verstoßen, diese von einem möglicherweise angerufenen ausländischen Gericht nicht angewandt würde. Daher ist es wichtig, dass man bei der Vertragsgestaltung stets das Recht des Ziellandes im Blick hat, selbst wenn der Vertrag grundsätzlich deutschem Recht unterstellt werden soll. Andernfalls kann es zu bösen Überraschungen kommen.
Neben der Frage der Rechtswahl steht dann ebenfalls im Fokus die Frage des Gerichtsstandes. Es sollte also geregelt werden, vor welchen Gerichten eventuelle Streitigkeiten ausgetragen werden sollen. Auch hier werden Franchisegeber natürlich in der Regel ihren eigenen Standort, bzw. ihr eigenes Heimatland bevorzugen. Fehlt jedoch in einen Franchisevertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung, so gilt zumindest innerhalb der EU in der Regel der Sitz des Franchisenehmers als zuständiger Gerichtsstand.
Schließlich ist auch die Vertragssprache von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich kann ein Franchisevertrag sowohl in der Sprache des Franchisegebers, als auch in der Sprache des Franchisenehmers, als auch beispielsweise in einer dritten Sprache, z.B. Englisch, verfasst werden. Nur in exotischen Ausnahmefällen kann sich ein Franchisenehmer wegen der Vertragssprache darauf berufen, dass diese ihn benachteilige.
Wichtig ist allerdings, sollte es aus Verständnisgründen zwei verschiedene Sprachfassungen eines Vertrages geben, stets festzulegen, welche Version im Streitfalle verbindlich sein soll. Der bekanntermaßen beinhaltet jede noch so gute Übersetzung immer schon auch eine Interpretation, da keine Sprache exakt eins zu eins in eine andere Sprache übersetzt werden kann.
Je nach Marktmacht wird es daher in der Regel der Franchisegeber sein, der anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, und Vertragssprache vorgibt. Aus Entgegenkommen, oder aufgrund einer besonders starken Verhandlungsposition des Franchisenehmers, kann dies aber durchaus auch einmal umgekehrt sein.
Was ist im Zuge der Internationalisierung rechtlich zu beachten?
Unabhängig von diesen grundsätzlichen Fragen stellen sich immer bei allen Formen der Internationalisierung allgemeine rechtliche Fragen hinsichtlich des Franchisekonzeptes selbst.
So können steuerliche Besonderheiten, sozialrechtliche Vorschriften, Gesetze das Gesundheitswesen oder die Lebensmittelhygiene betreffend, Berufszulassungsregelungen, und vieles andere mehr eine große Rolle spielen, wenn es darum geht, ob, und wenn ja in welcher Form, ein Franchisesystem auf einem neuen Markt Fuß fassen kann.
All diese rechtlichen Fragen, die sich parallel auch zur Frage kultureller, religiöser, und allgemein wirtschaftlicher Kompatibilität stellen, spielen bereits bei der Grundentscheidung für ein Zielland eine große Rolle. Sie können sich aber auch in vielen Fällen unmittelbar auswirken auf die konkrete Gestaltung des Franchisevertrages für das neue Zielland. So können steuerliche Unterschiede erhebliche Auswirkungen auf die Regelungen hinsichtlich der Franchisegebühren haben, bestimmte Berufsausübungsregelungen können Einfluss auf die Person des Franchisenehmers haben, besondere lebensmittelrechtliche Vorgaben eines anderen Landes können sich auswirken auf Lieferantenbindungen und die Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung eines Ladenlokals. Unzählige weitere Beispiele ließen sich finden. So ergeben sich auch auf dieser Ebene völlig neue Anforderungen an den zu verwendenden Franchisevertrag. (Franchise-Gesetze im Ausland, etc.)
Fazit / Tipp für den nächsten Schritt
Viele rechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der grundsätzlichen Geeignetheit eines Franchisekonzeptes für ein bestimmtes Land, müssen parallel zum Prozess der Entscheidungsfindung geklärt werden. Stellt man erst nach einer grundsätzlichen Entscheidung für ein neues Zielland fest, dass man bestimmte Dinge rechtlich nicht in den Griff bekommt, kann sich dies für die Expansionsabteilung des Franchisenehmers sehr frustrierend auswirken.
Sind dann aber aufgrund einer umfassenden Prüfung in alle Richtungen hin die Weichen gestellt, so ist bei der dann zu erfolgenden konkreten Vertragsgestaltung sowohl auf die Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten des Ziellandes, als auch auf die rein strategischen Entscheidungen hinsichtlich Vertragssprache, anzuwendendem Recht, und Gerichtsstand zu achten. Im internationalen Franchiserecht versierte Anwälte sind daher in jedem Falle von Beginn an in den gesamten Prozess der Internationalisierung mit einzubinden.