Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Optimierung von Franchise-Verträgen und Handbüchern

Jan Patrick Giesler: Guten
Morgen! Es ist noch früh für ein Wochenende. Trotzdem bin ich neugierig auf Ihre
Fragen. Ich bin in Urlaub und geniesse den Chat in entspannter Atmosphäre… mal
sehen, ob auch meine Antworten entspannt sein werden…

Leser: Guten Morgen! Ist es auch möglich
allgemeine Fragen zum Franchise-Recht zu stellen?

Jan Patrick Giesler: Gerne! Sie
dürfen mich alles fragen, was mit Franchising zu tun hat.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Giesler, müssen
die Vorleistungen des Franchise-Gebers im Vertrag ganz detailliert
aufgeschlüsselt werden, um die Höhe der Eintrittsgebühren zu rechtfertigen? In
diesem Fall müsste der Vertrag jeweils ergänzt werden, wenn sich die
Vorleistungen ändern.

Jan Patrick Giesler: Ja, ich halte
das für dringend notwendig. Ganz allgemein ist es wichtig, dass die
verschiedenen Gegenleistungen des Franchisenehmers (Eintrittsgebühr,
Franchisegebühr) jeweils ganz klar den Leistungen des Franchisegebers zugeordnet
sind. Es muss also deutlich werden: Welche Leistung wird mit welcher Gebühr
bezahlt? Dann gibt es auch keine Probleme, wenn es mal zum Streit über die
Rechtfertigung der Gebühren kommt. Speziell für die Eintrittsgebühr würde ich
die Leistungen, die damit bezahlt werden, auflisten. Das hat eigentlich nur
Vorteile. Der einzige denkbare Nachteil ist, dass Sie – wie Sie richtig
feststellen – den Vertrag dann gelegentlich anpassen müssen. Aber die Anpassung
muss immer nur für die nächste Generation von Franchisenehmern vorgenommen
werden. Die laufenden Verträge müssen Sie nicht mehr anrühren.

Leser: Mir liegt ein Angebot zur Übernahme
eines bereits bestehenden Franchisesystems vor. Wo liegen die möglichen
Fallstricke und Unwägbarkeiten?

Jan Patrick Giesler: Verstehe ich
Sie richtig: Sie haben das Angebot, ein Franchisegeber-Unternehmen (d.h. eine
Systemzentrale) zu kaufen? Das ist rechtlich relativ unproblematisch, wenn es
sich um eine Kapitalgesellschaft handelt und Sie nur die Geschäftsanteile/Aktien
an der Gesellschaft kaufen. Allenfalls sollte man dann im Rahmen der “Due
Diligence” (d.h. im Rahmen der Prüfung des Kaufgegenstandes) auch die
Franchiseverträge einer sorgfältigen Kontrolle unterziehen. Wenn es sich
hingegen um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt,
können die Franchiseverträge nicht ohne weiteres “gekauft” werden (denn die
Franchisenehmer müsser der damit verbundenen Auswechslung des Vertragspartners
nicht zustimmen, wenn das nicht in den Franchiseverträgen bereits vorbereitet
ist). In diesem Fall ist es also komplizierter; es müssen Gespräche mit den
Franchisenehmern geführt werden. Unabhänigig von dieser Ausgangsfrage gibt es
einige kaufmännische Aspekte zu beachten. Ich empfehle, dass Sie sich
hinsichtlich jedes einzelnen Franchiseverhältnisses berichten lassen, wie die
Zufriedenheit und das Befinden der Franchisenehmer ist. Sie sollten überprüfen:
Haben die Systembetriebe den notwendigen Erfolg? Zu diesem Thema gibt es viel zu
sagen.

Leser: Hallo Herr Dr. Giesler, wir betreiben
ein Franchisesystem im Einzelhandel und haben häufig Probleme mit dem
Ergänzungssortiment unserer Franchisenehmer. Wie können wir nachträglich
erreichen, dass sämtliche Waren über die Zentrale bezogen werden?

Jan Patrick Giesler: Diese Frage
möchte ich gerne in zwei Abschnitten beantworten. Erster Abschnitt: Wie ist es
generell möglich, die Franchisenehmer dazu zu bewegen, sämtliche Waren über die
Zentrale zu beziehen? Das Problem, das damit verbunden ist, resultiert aus dem
Kartellrecht. 100%ige Bezugsbindungen sind kartellrechtlich bedenklich. Gerade
erst hat das Bundeskartellamt in seinem “Praktiker”-Beschluss deutlich gemacht,
dass eine solche Handhabung für den Franchisegeber erhebliche Nachteile haben
kann. Ich empfehle deshalb einerseits die übliche 80%ige Bezugsbindung. Die
“freien” 20% können dann inhaltich wieder beschränkt werden. Beispielsweise
können Sie im Franchisevertrag festlegen, dass die “freien” 20% nur innerhalb
einer bestimmten Warengruppe eingesetzt werden dürfen (z.B. könnte man beim
Textil-Einzelhandel vereinbaren, dass die Franchisenehmer mit ihren “freien” 20%
nur Accessoires kaufen dürfen). Man kann die “freien” 20% auch unter einen
Genehmigungsvorbehalt stellen (allerdings sollte es dann einen Anspruch auf
Genehmigung geben, wenn keine sachlichen Gründe gegen ein bestimmtes
Ergänzungsprodukt sprechen). So bekommen Sie das Problem schon mal gut in den
Griff. Zweiter Abschnitt: Wie kann man das nachträglich in den Verträgen
festlegen? Antwort: Prinzipiell nur durch eine ergänzende Vereinbarung zum
Franchisevertrag. Also nur mit Zustimmung der Franchisenehmer. Manchmal lässt
sich das erreichen, wenn man den Franchisenehmern zugleich einen Anreiz bietet
(d.h. in der ergänzenden Vereinbarung muss auch ein Vorteil vereinbart werden).
In Ausnahmefällen kann man auch über eine Änderung des Handbuchs die gewünschte
Wirkung erreichen. Das setzt allerdings voraus, dass der vorhandene
Franchisevertrag bereits eine passende Regelung enthält, die man dann durch die
Änderung des Handbuchs nur noch konkretisieren muss.

Leser: Würden Sie als Anwalt einem guten
Freund zur Existenzgründung mittels Franchising raten? Wovon würden Sie es
abhängig machen?

Jan Patrick Giesler: Ich habe keine
Probleme damit, einem guten Freund zum Franchising zu raten. Allerdings wüsste
ich natürlich auch, welche Systeme ich dafür empfehlen würde. Letztlich hängt
die Empfehlung damit zusammen, welche Erfolgsquote es in dem System gibt. Wenn
die allermeisten Franchisenehmer in dem System bisher Erfolg hatten, ist eine
Gründung mittels Franchising sicherlich eine lohnende Empfehlung. Wenn es in
Einzelfällen an dem Erfolg gefehlt hat, spricht das natürlich nicht automatisch
gegen das System. Die Gründe, weshalb Franchisenehmer im Einzelfall scheitern,
sind vielfältig und haben häufig nichts mit dem Geschäftskonzept zu tun. Und
schließlich kommmt es auf den Freund an. Das soll heißen: Nicht jeder Mensch ist
geeignet, Unternehmer zu sein. Und nicht jeder Unternehmer ist in der Lage,
Franchisenehmer zu werden.

Leser: In den 80er Jahren kam durch den Fall
Jacques Weindepot die Diskussion der Scheinselbstständigkeit etc. auf.
Inzwischen hat sich in der Rechtssprechung einiges getan. Ist das Thema trotzdem
für Franchising noch aktuell? Es geht ja konkret um die eingeschränkte
unternehmerische Freiheit der Franchise-Nehmer, die auch bei der öffentlichen
Förderung (Krediten) geprüft wird, um überhaupte in Darlehen zu gewähren. Wie
ist dort der status quo?

Jan Patrick Giesler: Das Thema ist
nicht mehr aktuell, wenn man es mit der Einschränkung der unternehmerischen
Freiheit nicht vollkommen übertreibt. Klar ist doch, dass Franchising
notwendigerweise mit solchen Einschränkungen verbunden ist. Wie soll das
Geschäftskonzept des Franchisegebers von einem selbständigen Franchisenehmer
angewandt werden, wenn dieser nicht vertraglich gebunden wird? Wie soll die
Einheitlichkeit der Systembetriebe (nicht nur optisch, sondern auch hinsichtlich
der Verhaltensweisen und Methoden) erreicht werden, wenn es keine Einschränkung
der unternehmerischen Freiheit gibt? Die daraus resultierenden Einschränkungen
sind kein Problem. Nur in Fällen, in denen Franchising MISSBRAUCHT wird, um
Arbeitnehmer in Selbständige “umzudeklarieren” wird man auch heute noch Probleme
bekommen.

Leser: Als einer der bekannten
Franchise-Anwälte befassen Sie sich regelmäßig mit Handbüchern. Unter Experten
scheint es umstritten zu sein, ob Handbücher nach Funktionen oder Abläufen zu
strukturieren sind. Wie ist Ihre Meinung?

Jan Patrick Giesler: Ich habe in
meinem Leben bislang lediglich knapp 30 Franchisehandbücher bzw.
Betriebshandbücher gestaltet. An weiteren 30 bis 40 habe ich mitgearbeitet. Ich
maße mir deshalb nicht an, zu sagen, ob eine bestimmte Methode richtig oder
falsch ist. Man sollte sich auf das besinnen, um was es wirklich geht: Das
Handbuch ist eine BEDIENUNGSANLEITUNG FÜR EIN UNTERNEHMEN. Alle Abläufe, die ein
Unternehmen ausmachen und die bei der Betriebsführung zu beachten sind, werden
beschrieben. Es ist deshalb m.E. unerheblich, ob man nach Funktionen oder
Abläufen strukturiert. Beides ist zulässig. Wichtig ist nur, dass das Handbuch
didaktisch so gut aufbereitet ist, dass die Franchisenehmer die Inhalte leicht
aufnehmen und behalten können. Wenn dieses Ziel zuverlässig erreicht werden
soll, ist eine Strukturierung nach Abläufen durchaus sinnvoll. Ich bin deshalb
von dem Methoden, die Herr Vogel vertritt (er war, glaube ich, auch schon häufig
Chatpartner im FranchisePORTAL) sehr überzeugt. Er macht das sehr gut.

Leser: Was müsste geschehen, damit die
Mitgliedschaft im Deutschen Franchise-Verband e.V. sich zu einem richtigen
Gütesiegel entwickelt? Wie kann das seriöse Franchising sonst vor dubiosen
Machenschaften geschützt werden?

Jan Patrick Giesler: Der Deutsche
Franchise-Verband (DFV) ist m.E. auf dem richtigen Weg. Viele Jahre gab es nur
die Mitgliedschaft und es wurde angenommen, dass allein der Umstand, dass ein
Franchisegeber dort Mitglied ist, etwas über die Güte aussagt. Ganz von der Hand
zu weisen war dies sicherlich nicht; allerdings gab es einige Fälle, in denen
sich einzelne Mitglieder des DFV auch als “schwarze Schafe” erwiesen haben. Das
ist Vergangenheit. Vor allem das positive Wirken der Herren Fröhlich, Becker und
Dawo sowie die exzellente Geschäftsführung von Herrn Brodersen haben den DFV ein
großes Stück auf dem Weg vorangebracht. Jetzt gibt es das Gütesiegel – neben der
Mitgliedschaft. Weiterhin wird es so bleiben, dass die Mitgliedschaft allein
nicht aussagekräftig genug ist. Das Gütesiegel hingegen erzeugt die notwendige
Unterscheidungskraft. Mir scheint dies der einzige Weg zu sein, dubiose
Machenschaften von Unternehmen, die Franchising MISSBRAUCHEN zurück zu drängen.
Die qualitativ hochwertigen Franchisesysteme müssen sich erkennbar absetzen.
Wenn Gründer diese Systeme anhand eines Gütesiegels unterscheiden können, werden
die unseriösen Anbieter zurück gedrängt. Die gleiche gute Idee ging ursprünglich
von dem Prüfsiegel des Deutschen Franchise-Nehmer Verbandes (DFNV) aus.

Leser: Gibt es neue Entwicklungen im
Franchise-Recht, die einem Franchise-Geber bekannt sein sollte?

Jan Patrick Giesler: Natürlich gibt
es laufend neue Entwicklungen. Ich weiß gar nicht, wo ich hier anfangen sollte.
Ein paar Stichworte, in beliebiger Reihenfolge: – Relativ neu ist die
Erkenntnis, dass bei das Datum der Vertragsunterschrift und das Datum der
Widerrufsbelehrung gleich sein sollten. Auf dem “Bonner Tag des Franchiserechts”
habe dazu detaillierte Tipps gegeben. – Neu ist der “Praktiker”-Beschluss des
Bundeskartellamtes, von dem oben schon die Rede war. Die Erkenntnis daraus:
Rückvergütungen in Kombination mit 100%iger Bezugsbindung können sehr gefährlich
sein. – Ich übrigens empfehle generell, Einkaufsvorteile im Franchisevertrag
ausdrücklich zu regeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob es
vielleicht doch einen gesetzlichen Anspruch der Franchisenehmer auf Auszahlung
der Einkaufsvorteile gibt, Anfang 2006 schon wieder offen gelassen (das war das
sog. “Hertz”-Urteil). Man weiß nie, was noch kommt. Konsequenz: Vertraglich
vereinbaren, dass diese Vorteile dem Franchisegeber zustehen. – Bei laufenden
Mindestgebühren ist eine gewisse Vorsicht geboten. Der Mindestbetrag sollte
nicht zu hoch sein. Das ist eine Erkenntis aus einem bevorstehenden Urteil, das
ein Computerschulen-Franchisesystem betreffen wird. – Das waren nur einige
Beispiele.

Leser: Hallo Herr Dr. Giesler, der Vorwurf der
Scheinselbstständigkeit hat offenbar an Bedeutung verloren. Worauf sollten
Franchise-Geber trotzdem achten, um Konflikte mit den Sozialversicherungsträgern
zu vermeiden?

Jan Patrick Giesler: Ihre Vorsicht
ist weiterhin richtig. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass scheinbar
“Selbständige” von den Sozialversicherungsträgern als Beschäftigte eingestuft
werden. Beim Franchising kann das allerdings nur bei Extremfällen (vor allem bei
Missbrauchsfällen) auftreten. Man sollte die unternehmerische Freiheit des
Franchisenehmers nur so weit einschränken, wie dies notwendig und sachlich
geboten ist, um das Ziel der Quasi-Filialität zu erreichen. Bei der
Unternehmensführung müssen dem Franchisenehmer in allen Fällen noch die “letzten
Grundfreiheiten” bleiben. Er sollte die Personalhoheit haben. Er sollte in
Einzelentscheidungen frei bleiben, die ein/e Unternehmer/in täglich treffen
muss. Der Franchisegeber sollte also nur ein abstrakt-generelles Regelwerk
vorgeben (–> Handbücher). Es sollte keine Einzelanweisungen geben, es sei
denn Hinweise auf etwaige Abweichungen von den abstrakt-generellen Regelwerken.

Leser: Inwieweit kann der Franchisegeber über
einen Onlineshop eigene Geschäftstätigkeit entwickeln? (Gebietsschutz vorhanden,
nicht alle Gebiete besetzt)

Jan Patrick Giesler: Die Antwort auf
diese Frage hängt von der Gestaltung der Franchiseverträge ab. Wenn in den
Franchiseverträgen keine Exklusivität zugesagt wurde (weder wörtlich durch
Verwendung des Wortes “exklusiv”, noch sinngemäß), ist für den Franchisegeber
ein Onlineshop möglich. Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, sollten Sie sich
diese zweite Absatzschiene von Anfang an in den Franchiseverträgen vorbehalten
(Vorsicht: wenn Sie einen ausdrücklichen Vorbehalt vereinbaren, trotzdem das
Wort “exklusiv” vermeiden). Bei richtiger Gestaltung gilt also: Kein Problem. Es
gab vor ein paar Jahren mal ein eher abwegiges Urteil des Landgerichts Hamburg –
vergessen Sie das einfach. Wenn Sie in den Franchiseverträgen allerdings mit den
vorhandenen Franchisenehmern eine Gebietsexklusivität vereinbart haben, wird es
schwierig. Ratsam ist hier eine Zusatzvereinbarung (vielleicht können Sie die
Zusatzvereinbarung dadurch durchsetzen, dass Sie die vorhandenen Franchisenehmer
an den Verkaufserlösen aus dem Onlineshop beteiligen?).

Leser: Guten Tag Herr Dr. Giesler, mit welchen
Kosten muss ich bei der Erstellung eines Franchise-Vertrages durch einen
spezialisierten Anwalt rechnen? Gilt dafür die Gebührenordnung oder ist es
Verhandlungssache?

Jan Patrick Giesler: Die Kosten sind
von Anwalt und Anwalt ziemlich unterschiedlich. Hier ist also Vorsicht
angebracht! Die Gebührenordnung (das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) wird
allerdings von kaum ernsthaft vorgeschlagen. Ich kenne einige Kollegen, bei
denen Sie rund 10.000 Euro bezahlen müssen. Ich persönlich schaffe es in der
Regel für 3.000 Euro. Das hängt von dem Umfang und von dem Franchisesystem ab
(bei ganz einfachen Konzepten habe ich es sogar für unter 2.000 Euro
geschafft).

Leser: Wann ist die Einschränkung der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit von Franchisenehmern durch die Zentrale
als unangemessen oder sogar sittenwidrig anzusehen?

Jan Patrick Giesler: Es gibt nur
ganz wenige Urteile, die diese Frage betreffen. Das ist ein gutes Zeichen!
Allgemein lässt sich sagen: Sittenwidrigkeit ist das schärfste Schwert unserer
liberalen Rechtsordnung. Bis ein Vertrag als sittenwidrig angesehen wird, muss
viel passieren (dieses Probleml ist also noch seltener also das Problem der
Arbeitnehmereigenschaft, obwohl beide Fragen etwas mit der mangelnden
Selbständigkeit der Franchisenehmer zu tun haben). Bei einem
Reisebüro-Franchisesystem ist eine Eintrittsgebühr über DM 50.000 als
sittenwidrig angesehen worden, weil nicht erkennbar war, welche Leistung des
Franchisegebers damit überhaupt bezahlt werden sollte (deshalb gilt, was ich
oben gesagt habe: Leistung und Gegenleistung klar definieren!). Bei einem
Nachhilfeschulen-System war es eine Kombination von vielen “kleinen”
Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit, die zur Sittenwidrigkeit geführt
hat: In diesem System durfte der Franchisenehmer nicht einmal ein Darlehen
aufnehmen, ohne dass vorher die Zustimmung des Franchisegebers vorlag. Der
Franchisenehmer durfte nicht frei entscheiden, mit welcher Bank er
zusammenarbeitet. Wer es so weit treibt, darf sich natürlich nicht wundern, wenn
es Ärger gibt. Ergänzende Bemerkung, nur wegen der Vollständigkeit: Der von
Ihnen ebenfalls verwendete Begriff der “Unangemessenheit” bezieht sich nicht auf
eine Unwirksamkeit des Vertrages. Wegen “unangemessener Benachteiligung” können
gelegentlich einzelne Formularklauseln unwirksam sein, ohne dass dies den
Franchisevertrag insgesamt berührt.

Leser: Ist es ausreichend, wenn sich ein
Interessent in unserer Zentrale – ohne Kopiermöglichkeit – mit dem
Betriebshandbuch befasst ? Oder sollten wir ihm das Handbuch nach Unterzeichnung
einer Geheimhaltungsverpflichtung aushändigen, damit er das zur Übertragung
anstehenden Know-how prüfen kann?

Jan Patrick Giesler: Ihre Handhabung
ist richtig. Auf keinen Fall darf das Handbuch ausgehändigt werden, bevor der
Franchisevertrag unterzeichnet wurde und BEVOR DIE FRIST FÜR DAS WIDERRUFSRECHT
ABGELAUFEN ist (wenn es ein Widerrufsrecht gibt). Bis dahin wird nur Einsicht in
den Räumen der Systemzentrale gewährt; das allerdings sollte dann auch in der
Praxis jederzeit möglich sein.

Leser: hallo dr.j.patrick ich würde gerne ein
unternehmen in richtug lebensmittel erhöffnen könnnen sie mir ein tip geben

Jan Patrick Giesler: Ihre Frage ist
sehr allgemein gehalten. Welchen sinnvollen Tipp soll ich Ihnen da geben?
Schauen Sie sich auf jeden Fall einmal an, welche Franchise-Angebote es für den
Bereich Lebensmittel gibt. Momentan gibt es in Deutschland einige hoch
interessante Gastronomie-Systeme (kein Fast-Food, sondern exzellentes “Fast
Casual Food”). Ich denke da an Vapiano, Blizzeria, Bagel Brothers oder Bagel
Station. Auch wenn Sie eher in die Richtung Handel tendieren, schauen Sie sich
mal im FranchisePORTAL um.

Leser: Warum haben die spezialisierten Anwälte
in Deutschland solche Vorbehalte gegenüber einem eigenständigen Franchisegesetz,
dass Rechte und Pflichten von Franchisegebern und Franchisenehmern festschreibt?
Gibt es sachliche Gründe oder geht es um die Privilegien von Spezialisten?

Jan Patrick Giesler: Ich persönlich
habe wenig Vorbehalte. Dass es meinen Kollegen um persönliche
Know-how-Privilegien geht, glaube ich nicht. Es wäre ein Fehler, anzunehmen,
dass durch ein Gesetz alles so viel klarer wird, dass man keine Spezialisten
mehr braucht (das Recht des Handelsvertreters ist gesetzlich geregelt und
trotzdem wird in diesem Bereich mehr mit Spezialisten prozessiert als in
irgendeinem anderen Gebiet…). Die meisten Spezialisten für Franchiserecht sind
ohnehin keine Prozessanwälte. Vorbehalte gegen Gesetze haben etwas mit der Sorge
um staatliche Regulierung zu tun. Wenn der Staat in das Wirtschaftsleben
eingreift, hat das oft erhebliche negative Konsequenzen. Man weiß nie, was
geschieht, wenn es ein neues Gesetz gibt. Die Modernisierung des Schuldrechts im
Jahr 2002 hat z.B. mehr ungeklärte Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben. Das
war eine wirklich grauenhafte Reform.

Leser: Meines Wissens setzt die
Förderfähigkeit durch die KfW voraus, dass die Verpflichtung zum Warenbezugs
nicht über 80% und die Vertragslaufzeit nicht unter 5 Jahren liegt. Die
Voraussetzungen scheinen aus der EU-Gruppenfreistellungsverordnung abgeleitet
worden zu sein. Halten Sie die Kriterien für sachlich gerechtfertigt?

Jan Patrick Giesler: Stimmt. Sie
haben Recht. Die KfW hat sich hier vom europäischen Kartellrecht leiten lassen.
Obwohl ich mich mit anderen Beiträgen in diesem heutigen Chat als Liberaler
geoutet habe (ich bin allerdings nicht Mitglied in irgendeiner Partei), meine
ich, dass Kartellrecht sinnvoll und wichtig ist. Ohne faien Wettbewerb kann sich
auch ein freier Markt nicht entwickeln. Die in dem Vertikal-GVO zum Ausdruck
gebrachte Bedenklichkeit der 100%igen Bezugsbindung hat also eine
kartellrechtliche Rechtfertigung. Ob das auch die KfW-Kriterien gilt, bezweifle
ich. Der KfW geht es natürlich um die Sicherheit der Darlehen. Ganz von der Hand
zu weisen ist es allerdings nicht, dass es für den Erfolg von Unternehmern (und
damit auch für die Sicherheit des Darlehens) sinnvoll ist, den Warenbezug zu
diversifizieren.

Leser: wie verhält es sich mit der
Finanzierung von Franchise-Nehmern? Welche Besonderheiten gibt es insbesondere
bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen? Kriterien, die erfüllt sein
müssen, um solche Darlehen zu bekommen?

Jan Patrick Giesler: Diese Frage
passt sehr gut zu dem vorherigen Beitrag. Sehr viel ist bei der
Vertragsgestaltung nicht zu beachten – schauen Sie einfach mal auf die Homepage
der KfW. Vertragslaufzeit und Bezugsbindung sind bereits die entscheidenen
Kriterien. Ich habe es noch nie erlebt, dass eine Finanzierung wegen eines
Gestaltungsfehlers abgelehnt wurde. Meist treten die Probleme bei der Hausbank
auf, weil man dort a) von dem Gründer nicht überzeugt ist; b) von dem
Franchisekonzept nicht überzeugt ist; c) generell kein Interesse an
Existenzgründungen hat.

Leser: Gibt es in der einschlägigen
Franchise-Literatur Musterverträge oder Vertragsbausteine, die ich auf mein
System hin anpassen kann? Ich erhoffe mir eine kostengünstigere Lösung, wenn ich
einen fertigen Vertragsentwurf prüfen lasse.

Jan Patrick Giesler: Klar. Es gibt
Bücher mit Musterverträgen. Sie müssen dafür nicht unbedingt mein Buch
“Franchiseverträge” kaufen; es gibt auch schöne Konkurrenzwerke und vor allem
auch Leihbüchereien. Aber Vorsicht: In allen z.Zt. auf dem Markt befindlichen
Büchern ist der Entwurf der Widerrufsbelehrung nicht aktuell. Die
Widerrufsbelehrung dürfen Sie auf keinen Fall unkritisch übernehmen! Und um es
gleich zu sagen: Ich würde es ablehnen, lediglich einen Entwurf “zu überprüfen”,
den ein Mandant selbst gestaltet hat. Das kostet den Mandanten oft sehr viel
mehr Geld (weil der Entwurf trotz Verwendung eines Musters einfach grauenhaft
geworden ist) und das Ergebnis ist im Regelfall nicht optimal. Ebenso wie meine
Wettbewerber habe ich über 800 Bausteine für Franchiseverträge entwickelt, die
es in dieser Form natürlich in keinem Buch gibt. Die Muster in Büchern können
nur Orientierungshilfen sein – sie sind so allgemein, dass die Verträge nicht
wirklich gut werden.

Leser: In der juristischen Literatur findet
man zum Thema Franchising oft das Wort Paradox, bilaterale Beziehung zwischen
Franchise-Geber und Franchise-Nehmer,etc. Können Sie in Stichworten sagen,
welche Konsequenzen/Probleme sich durch diese Besonderheit “sei autonom und
gehorche” auf der jursitischen Ebene ergeben?

Jan Patrick Giesler: Gute Frage –
schwierig in wenigen Worten zu beantworten. Über dieses Thema werden ganze
Bücher geschrieben! Die Probleme/Konsequenzen, die sich aus der Einschränkung
der unternehmerischen Freiheit ergeben können, waren eigentlich heute bereits
Gegenstand des Chat. Wenn die Einschränkungen sachlich nicht gerechtfertigt sind
und zu weit gehen, kann es Probleme mit der Selbständigkeit geben. In letzter
Konsequenz kann der Vertrag sittenwidrig sein. Das sind allerdings nur die
Extremfälle.

Leser: Ich bin FN im Backwaren-Einzelh. und
habe viele Jahre in harter Arbeit einen erfolgreichen Fachbetreib aufgebaut.
Jetzt macht mir der FG nur 400m weiter mit einem eigenen betrieb Konkurenz. Es
gibt zwar kein Gebietschutz, aber verstößt das nicht gegen den Ehrenkodex der
Franchisewirtschaft. Was meinen Sie??

Jan Patrick Giesler: Nach ganz
herrschender Meinung in der Fachliteratur (pro: Liesegang, Flohr und meine
Wenigkeit, contra: Böhner) gibt es für den “innersten Schutzbereich” auch ohne
Gebietsschutz einen sogenannten Konkurrenzschutz. Der Franchisegeber darf dem
Franchisenehmer nicht durch räumlich in Nachbarschaft angesiedelte Filialen der
Systemzentrale eine existenzvernichtende Konkurrenz machen. In der Hoffnung,
dass Ihr Franchisegeber kein Mandant von uns ist, empfehle ich: Bitte suchen Sie
schnell einen Rechtsanwalt auf! (Und um es gleich zu sagen: Wir beraten
ausschließlich die Seite der Franchisegeber.)

Jan Patrick Giesler: Weil es
momentan keine weiteren Fragen gibt, weil das Wetter so schön ist und weil ich
mich in Urlaub befinde… schlage ich vor: Lassen wir es gut sein für heute.
Herzlichen Dank für die interessanten Fragen! Viel Erfolg beim
Franchising!

Dr. Jan Patrick Giesler
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Fast ausschließlich für Franchiseunternehmen tätig. Berät bei Systemaufbau, Systemoptimierung, Vertragsgestaltung und bei der internationalen Expansion.

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