Schützen Sie Ihr System vor Nachahmern!
Bei der Gründung eines Franchise-Systems stehen, was rechtliche Überlegungen betrifft, meist zunächst die vertraglichen Beziehungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer im Mittelpunkt. Es geht darum, die beiderseitigen Verpflichtungen und Rechte, Gebührenzahlungspflichten, Vertragsdauer, Vertragsgebiet und vieles andere mehr zu konkretisieren bzw. vertraglich zu regeln.
Ganz entscheidend aber ist im Hinblick auf einen nachhaltigen Erfolg des Franchise-Systems auch die rechtliche Position gegenüber Wettbewerbern und gegenüber solchen, die es hinsichtlich seiner besonders markanten und erfolgreichen Elemente nachahmen wollen.
Glückwunsch, Ihr Franchise-System wird kopiert!
… denn nur wer gut ist, wird kopiert! „Hilfe, der Konkurrent hat mir meine Idee geklaut. Da muss man doch rechtlich irgendwas machen können.“ So oder ähnlich äußert sich häufig die erste Verzweiflung eines Franchisegebers, der sich gerade auf dem Erfolgswege wähnt.
Am offenkundigsten wird solche Nachahmung natürlich dann, wenn man als Franchisegeber tatsächlich etwas wirklich Neues entwickelt hat, oder wenn sich die konkreten Ladengeschäfte oder Restaurants des eigenen Franchisesystems in ganz besonderer Weise durch ein spezielles Design auszeichnen.
Manchmal sind es außenstehende Wettbewerber, die sich tatsächlich im Schatten des Erfolges eines anderen still und heimlich gründen, um dann leicht zeitversetzt mit einem vergleichbaren oder gar verwechselbaren Geschäftskonzept und/oder Corporate Identity in den Markt treten. Manchmal aber sind es auch ehemalige Franchisepartner, die das System verlassen haben, das Konzept aber doch als äußerst attraktiv empfinden und dieses dann unter anderer eigener Marke weiterführen, um es schlimmstenfalls zu einem konkurrierenden Franchisesystem fortzuentwickeln.
Gegen manches kann man als Geschädigter unter unterschiedlichen rechtlichen Aspekten vorgehen, manches muss man einfach hinnehmen, und bei manchem hat man nur eine Chance, wenn man sein eigenes Konzept zuvor rechtzeitig durch geeignete Vorsorgemaßnahmen geschützt hat.
Was man auch mit dem dicksten Vertrag nicht verhindern kann
Manches in seinem Franchisesystem kann man nicht schützen, und gegen manche Verhaltensweisen seiner Mitbewerber kann man rechtlich nicht vorgehen. Denn das dahinter stehende Schutzgut ist unter anderem die Freiheit des Wettbewerbs.
Unserer Rechtsordnung ist es zu eigen, dass ein gesunder Wettbewerb – sowohl im Sinne der Berufsfreiheit der Gewerbetreibenden, als auch im Sinne einer Angebotsbreite zu Gunsten der Verbraucher – gewünscht ist, und damit auch nicht verhindert werden kann. Bestandteil dieses Wettbewerbs ist es auch, dass erfolgreiche Produkte und Dienstleistungen von anderen Unternehmen übernommen und im Wettbewerb mit den ursprünglichen Initiatoren ebenfalls angeboten werden können.
So ist Nachahmung bestimmter Punkte und Dienstleistungen immer dann erlaubt, wenn es aus Sicht des Marktes, also im Wesentlichen auch der Verbraucher, erstrebenswert erscheint, dass es hier kein Monopol geben sollte.
Wie kann ich mein Franchise-System vor Nachahmern schützen?
Ist Wettbewerb einerseits erwünscht, so regeln doch zahlreiche Gesetze den Wettbewerb, um so genannten unlauteren Wettbewerb und den Diebstahl geistigen Eigentums zu verhindern.
Da ist zunächst einmal die als Erkennungszeichen der eigenen Produkte oder der eigenen Dienstleistungen kreierte Marke, die als Wortmarke oder Wortbildmarke Schutz genießt, so sie denn in geeigneter Weise beim deutschen oder beim europäischen Markenamt angemeldet und eingetragen wurde. Besteht ein effektiver Markenschutz, so kann man sich damit gegen denjenigen wehren, der für die gleichen Produkte oder Dienstleistungen eine ähnliche und damit für den Verbraucher leicht zu verwechselnde Marke benutzt.
Ähnliches gilt für technische Erfindungen – also Patente –, wobei diese jedoch im Franchising eher eine untergeordnete Rolle spielen. Interessanter schon könnte der so genannte Designschutz sein (früher Geschmacksmuster). Hierbei handelt es sich um die kleine Schwester des Patentes. Es geht um den Schutz besonderer ästhetischer zweidimensionaler oder dreidimensionaler Gestaltungen von Produkten. Auch diese können gegebenenfalls aufgrund einer konkreten Anmeldung und Eintragung geschützt werden.
Neben diesem aufgrund konkreter Eintragung zu schützenden geistigen Eigentum gibt es weiteres geistiges Eigentum, das zwar nicht irgendwo eingetragen werden kann, dessen Schutz sich jedoch aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen ergibt.
Besitzt beispielsweise die konkrete Einrichtung und Ausstattung eines Franchisegeschäftes, oder der besondere konzeptionelle Aufbau des systemspezifischen Know-hows und des Franchisehandbuchs eine bestimmte so genannte geistige Gestaltungshöhe, steckt also dahinter mehr als nur durchschnittliche schöpferische Gestaltungskraft, so genießen diese schöpferischen Erzeugnisse Urheberrechtsschutz, den man gegenüber Nachahmern einwenden kann.
Geschäftsgeheimnisse, auch gerade das besondere systemspezifische Know-how, lassen sich in der Regel größtenteils nicht objektiv gegenüber jedermann schützen. Daher ist, um einen bestmöglichen Schutz zu erreichen, allen Personen, namentlich natürlich den Franchisenehmern, die mit dem Know-how in Kontakt kommen, eine Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen. Dies muss in der Regel bereits im vorvertraglichen Bereich geschehen, sobald Interessenten nähere Einblicke in das Franchisesystem erhalten. Flankiert wird dieser Schutz auch durch die neue europäische Geheimnisschutzrichtlinie, deren Bedeutung für die Franchise-Branche noch nicht ganz abzuschätzen ist.
Schließlich bietet auch das Wettbewerbsrecht Möglichkeiten, sich gegen Nachahmer zu schützen. Dies betrifft in der Regel Nachahmungen in einem Bereich, der nicht dem internen geheim zu haltenden Know-how zugeordnet ist, sondern dem für die Öffentlichkeit erkennbaren Bereich der Gestaltung eines Franchise-Konzeptes. Ahmt nämlich ein Wettbewerber das eigene Franchisekonzept so sehr nach, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, und dass möglicherweise dieser Wettbewerber von der Bekanntheit der Marke und dem guten Ruf des Franchise-Systems dadurch in unredlicher Weise profitieren könnte, so bestehen entsprechende Unterlassungsansprüche gegenüber diesem Wettbewerber.
Fazit / Tipp für den nächsten Schritt
Diese unterschiedlichen, teilweise verzahnten rechtlichen Schutzmechanismen für verschiedene Bereiche eines Franchise-Systems zeigen, dass einerseits zwar vielfältige Möglichkeiten bestehen, um gegen Nachahmer und unlauteren Wettbewerb vorzugehen, dass aber andererseits manche dieser Möglichkeiten von vornherein versperrt sind, wenn nicht rechtzeitig die richtigen und effektiven Schutzmechanismen in den Vertragsdokumenten oder durch Eintragungen bei den zuständigen Behörden erfolgt sind.
Auch an dieser Stelle muss wieder die Warnung ergehen, die leider aufgrund zahlreicher negativer Erfahrungen aus der eigenen Praxis erforderlich ist: dass nämlich die nachhaltige und auf Erfolg ausgerichtete Gründung eines Franchise-Systems einer eingehenden Planung unter Zuhilfenahme der geeigneten wirtschaftlichen, konzeptionellen und rechtlichen Berater erfolgen muss.