Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Vorvertragliche Aufklärung im Franchising

Günter Erdmann: Guten Morgen,
herzlich willkommen zum Live-Chat mit dem heutigen Thema “Vorvertragliche
Aufklärung” im Franchising.

Leser: Sehr geehrter Herr Erdmann, wie wirkt
sich die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie auf den Widerruf von
Franchise-Verträgen aus? Gilt dies auch für Altverträge?

Günter Erdmann: Das neue ab 13.6.2015
gültige Recht zum Widerruf gilt ab diesem Datum für alle Neuverträge nach diesem
Datum. Für alle Altverträge bleibt es bei der jeweiligen Rechtslage zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit den daraus möglichweise
resultierenden Risiken.

Leser: Welche rechtliche Relevanz haben in
diesem Zusammenhang der europäische Verhaltenskodex für Franchise-Vereinbarungen
sowie die Richtlinien des Deutschen Franchise-Verbandes e.V.?

Günter Erdmann: Die rechtliche Relevanz
des Ethikkodexes liegt primär im vereinsrechtlichen Bereich, weil es alle
Mitglieder des Deutschen Franchiseverbandes (DFV e.V.) satzungsgemäß zur
Anwendung verpflichtet. Damit ist aber noch keine Relevanz in den jeweiligen
einzelnen Franchiseverträgen verbunden und es ist wohl überwiegende Auffassung,
dass im Rahmen des Franchisevertrages der jeweilige Franchisenehmer keine
direkten Rechte aus dem Kodex ableiten kann, es sei denn, dieser ist zum
Gegenstand des Franchisevertrages gemacht worden, was vereinzelt der Fall
ist.

Leser: Guten Morgen Herr Erdmann. Ab wann
läuft der Franchise-Geber in der Kandidatenkommunikation Gefahr, gegen die
gültige vorvertragliche Aufklärung im Franchising zu verstoßen?

Günter Erdmann: Es gibt hierfür keinen
festen Zeitpunkt. In jedem Falle muss die Aufklärung vor Vertragsschluss
erfolgen.

Leser: Und mit welchen Folgen muss der
Franchise-Geber bei einem Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten
rechnen?

Günter Erdmann: Die Folgen können
erheblich sein, weil vom Grundsatz her der Franchisegeber Schadenersatz in
voller Höhe leisten muss, d.h. grundsätzlich wären alle empfangenen Zahlungen
zurück zu gewähren und es wären lediglich erzielte Umsätze durch den
Franchisenehmer anzurechnen.

Leser: Und mit welchen Folgen muss der
Franchise-Geber bei einem Verstoß gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten
rechnen?

Günter Erdmann: Eben Leistung von
Schadenersatz.

Leser: Für welche Fragen zur
Vertragsgestaltung sollte ein künftiger Franchise-Nehmer unbedingt einen Anwalt
einschalten? Inwieweit sind Franchise-Verträge nach Ihrer Erfahrung überhaupt
verhandelbar?

Günter Erdmann: Besonders sensibel sind
natürlich alle Bereiche, die sich mit Leistungen und Gegenleistungen
beschäftigen, d.h. welche Leistungen erhält der FN und wie muss er diese
vergüten. Im Prinzip sollte aber ein franchise-erfahrener Anwalt den gesamten
Vertrag anschauen. Dieser Anwalt müsste dann auch beurteilen, ob es sich um
ungewöhnliche Klauseln handelt, die auch zu verhandeln wären. Aber natürlich
sind Franchiseverträge nicht grundsätzlich verhandelbar, sondern eher
standardisiert.

Leser: Hallo Herr Erdmann: Die
vorvertraglichen Aufklärungspflichten dienen meines Wissens dem Schutz des
besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Systemanbieter und den einzelnen
Kandidaten. Trägt bereits die Schaltung von Werbung zu einem solchen
Vertrauensverhältnis bei?

Günter Erdmann: Ihre Einschätzung ist
richtig, allerdings fängt das vorvertragliche Vertrauen eben erst dann an, wenn
man sich in Vertragsverhandlungen oder im Stadium der Vertragsanbahnung
befindet. Werbung ist hierfür in der Regel irrelevant, es sei denn, dass schon
in der Werbung völlig unzutreffende Angaben gemacht werden und der Kontakt mit
dem späteren FN erst hierdurch zustande kommt.

Leser: und worauf muss die Systemzentrale bei
der Formulierung der Widerrufsbelehrung achten, damit sie den aktuellen
Anforderungen entspricht?

Günter Erdmann: Es gibt ja eine
Musterformulierung, die allerdings für die Praxis wenig hilfreich ist, da
zahlreiche Dinge eingesetzt werden müssen. Im Zweifel muss doch Ihr Anwalt ran,
um sicher zu gehen, aber nach der neuen Gesetzeslage ist ja in jedem Falle auch
bei falscher Belehrung nach einem Jahr und zwei Wochen Schluss, weil das
Widerrufsrecht nunmehr ja zeitlich befristet wurde.

Leser: und worauf muss die Systemzentrale bei
der Formulierung der Widerrufsbelehrung achten, damit sie den aktuellen
Anforderungen entspricht?

Günter Erdmann: siehe zuvor.

Leser: Wie ist es straf-, vertrags- und
wettbewerbsrechtlich zu werten, wenn sich ein Mitbewerber über einen
Lizenzvertrag gezielt Zugang zu Know-how verschafft, um dann innerhalb der
Widerrufsfrist wieder auszusteigen?

Günter Erdmann: Sorry, aber diese drei
Komponenten werde ich hier nicht abhandeln und beantworten können, denn
Know-How-Schutz ist eben ein abendfüllendes Thema. In der Praxis wird natürlich
der Know-How-Transfer erst dann erfolgen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen
ist.

Leser: Kann sich ein Franchisenehmer gegenüber
seinem System auf die Gültigkeit des DFV-Ehrenkodex berufen, wenn es sich um ein
Mitglied handelt?

Günter Erdmann: Ja, er kann sich darauf
berufen und den FG, wenn er denn Mitglied im DFV ist, auf die Einhaltung
hinweisen. Allerdings wird dies nicht dazu führen, solche Rechte aus dem
Franchisevertrag direkt abzuleiten, siehe meine Antwort zuvor.

Leser: Darf ich hier nochmals nachhaken? Gibt
es bestimmte Klauseln im Franchise-Vertrag, die tendenziell nachteilig für
Franchise-Nehmer sind?

Günter Erdmann: Gibt es immer, aber die
Frage ist, was Sie unter “nachteilig” verstehen. Alle Verpflichtungen zur
konsequenten Systemanwendung sind tendenziell nachteilig, weil ja der FN eben
nicht “tun kann, was er will”. Gleichwohl sind solche Systemanwendungspflichten,
die häufig sehr umfangreich und detailliert sein können, üblich und
erforderlich. Gebühren, Laufzeiten, Wettbewerbsverbote, Vertragsstrafen wären
z.B. Bereiche, die es konkret zu beleuchten und hinterfragen gilt.

Leser: Nur zur Sicherheit: Innerhalb welchen
Zeitraums kann der Franchise-Vertrag im Falle einer unwirksam formulierten
Widerrufserklärung vom Franchise-Nehmer widerrufen werden?

Günter Erdmann: Nach der neuen
Gesetzeslage ab 13.6.2014 innerhalb eines Jahres und 14 Tagen.

Leser: Was ist bei der Dokumentation der den
Franchise-Partnern zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beachten? Hintergrund
meiner Frage sind unsere Bemühungen, unseren Schriftverkehr und wichtige
Dokumente zu digitalisieren und auf DVD zu brennen.

Günter Erdmann: Digitalisierung ist
okay, allerdings sollte es immer – zu Beweiszwecken- eine unterschriebene
schriftliche Erklärung des FN geben, was er denn vom FG vor Vertragsschluss
erhalten hat. Das Beste ist dazu dann eben immer noch ein VVA, wie wir es
nennen: Vorvertragliches Aufklärungsdokument, das dann aber eben ausgedruckt und
in Schriftform ist.

Leser: Ist der Lizenzgeber also selber schuld,
wenn er neuen Partner vor Ablauf der Widerrufsfrist Zugang zum geschützten
Know-How (z.B. Handbuch) gewährt?

Günter Erdmann: Ja !!

Leser: Vielleicht können Sie mir aber sagen,
ob ein Systemanbieter bei Ausforschung durch einen Mitbewerber
Schadensersatzforderungen geltend machen kann? Darf man dann z.B. die
Eintrittsgebühr als Sicherheit zurückhalten?

Günter Erdmann: Wenn sich ein
Wettbewerber rechtswidrig Know-How verschafft, dann gibt es natürlich
Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche, notfalls auch in einem gerichtlichen
Eilverfahren. Dazu mag auch die geleistete Zahlung einbehalten werden, wobei
ohnehin zu prüfen wäre, ob diese überhaupt zurückzuerstatten wäre.

Leser: Droht dem Franchisesystem der
Ausschluss aus dem deutschen Franchise-Verband, wenn es wiederholt gegen die im
Ehrenkodex festgelegten Verhaltenspflichten verstößt? Welches DFV-Gremium ist
für etwaige Sanktionen zuständig und inwieweit ist dort juristischer
Sachverstand anzutreffen?

Günter Erdmann: Ja, satzungsgemäß kann
ein Mitglied ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss – und dies wäre die
einzige Sanktion – wäre der Vorstand des DFV zuständig und hätte einen
entsprechenden Beschluss zu fassen.

Leser: Bestehen für den Franchise-Nehmer
irgendwelche Risiken, die speziell mit der Rechtsform des Franchise-Systems
zusammenhängen?

Günter Erdmann: Das verstehe ich nicht.
Geht es um die Rechtsform des Franchise-Gebers oder die des
Franchise-Nehmers?

Leser: Wie lassen sich bereits erbrachte
Leistungen nach einem Widerruf „rückabwickeln“? Insbesondere bereits
vermitteltes Know-How lässt sich ja nicht einfach zurückholen.

Günter Erdmann: Das stimmt, dafür wird
dann von den Gerichten meist eine Lizenzgebühr zugunsten des FG berechnet, die
sich an die vereinbarte Franchisegebühr annähern kann.

Leser: Sind die Anforderungen an eine
vorvertragliche Aufklärung durch den Franchise-Geber überhaupt zu erfüllen, wenn
sich das Franchise-System noch in der Aufbauphase befindet und daher belastbare
Daten nur unzureichend vorhanden sind? Und was ist mit möglichen
Pilotpartnern?

Günter Erdmann: Das ist richtig, aber
eben eine Anforderung an ein Franchisesystem: ein funktionierendes und erprobtes
System, eben eine “Lizenz am Unternehmen”. Zumindest muss ein deutlicher Hinweis
erfolgen, dass sich das System noch im Aufbau befindet. Mit den Pilotpartnern
wird man in der Regel Vereinbarungen über die Pilotphase treffen und dort
Hinweise aufnehmen, ob und welche Aufklärung erfolgt oder noch nicht erfolgen
kann. Aber vielleicht ist es das Beste, dann eben noch nicht von einem
Franchisesystem zu sprechen.

Leser: Hat der Mitarbeiter eines
Wettbewerbers, der von seinem Arbeitgeber für wettbewerbswidrige Aktivitäten
instrumentalisiert wurde, überhaupt Anspruch auf Widerruf? Wie wird generell der
schutzbedürftige Personenkreis definiert?

Günter Erdmann: Widerrufsberechtigt ist
immer nur der jeweilige konkrete Vertragspartner, der den Vertrag unterzeichnet
hat, egal wer da dahinter stehen mag.

Leser: Was ist von einer weitgehenden
Haftungsfreistellung des Franchise-Gebers im Franchise-Vertrag zu halten? Ist
eine solche Klausel rechtlich überhaupt wirksam?

Günter Erdmann: Haftungsfreistellungen
in Franchiseverträgen sind üblich, gerade wenn es aus Sicht des Systems darum
geht, keine Haftung für den Eintritt des Erfolges – sprich die Erreichung von
Umsatz- und Gewinnzielen – zu übernehmen. Allerdings sind solche Klauseln nur
dann wirksam, wenn eine zutreffende vorvertragliche Aufklärung erfolgte. Keine
Aufklärung vorzunehmen und sich dann von allen Haftungen freizeichnen zu wollen,
geht wirksam vertraglich nicht.

Leser: Ich meinte den Franchise-Geber und
etwaige Haftungsfragen.

Günter Erdmann: Ist Ihre Frage mit den
vorherigen Ausführungen beantwortet?

Leser: Sollten wir – unabhängig vom
Verbraucherstatus – sicherheitshalber allen unseren Partnern bei Vertragsschluss
dieselbe Widerrufsbelehrung zukommen lassen?

Günter Erdmann: Das ist eine
strategische Frage. Wenn man alle einheitlich belehrt, ob nun erforderlich oder
nicht, kann man sich hinterher nicht darauf berufen, der FN sei gar nicht
Berechtigter und hätte gar nicht belehrt werden müssen. Ich würde schon in jedem
Einzelfall prüfen, ob eine Belehrung erforderlich ist.

Leser: Darf der Lizenzgeber die
Eintrittsgebühr unmittelbar nach Vertragsschluss abbuchen oder sollte er den
Ablauf der Widerrufsfrist abwarten?

Günter Erdmann: Meist wird die
Eintrittsgebühr mit “Unterzeichnung des Vertrages” fällig. Das dokumentiert ja
auch, dass der FG vom Bestand des Vertrages – und nicht von einem Widerruf-
ausgeht. Ich würde den Ablauf der Widerrufsfrist nicht abwarten, das ist aber
eine “Geschmacksfrage”.

Leser: Sind wir im Rahmen der vorvertraglichen
Aufklärung verpflichtet, den künftigen Franchise-Nehmern detaillierte
Standortempfehlungen, Rentabilitätsberechnungen und deren Grundlagen an die Hand
zu geben?

Günter Erdmann: Das ist eine der
Kernfragen! Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung verlangt konkrete auf den
Standort bezogene Umsatzplanungen, was i.d.R. nicht machbar ist. Wir empfehlen
“Muster-Rentabilitätsberechnungen” zur Verfügung zu stellen und den klaren und
deutlichen Hinweis zu geben, welches die Voraussetzungen für die gegebenen
Zahlen sind, ferner dass es sich bei jeglichen, auf den noch nicht feststehenden
Standort bezogenen Zahlen um reine Schätzungen handelt. Standortempfehlungen
sollten wegen Haftungsfragen vermieden werden. Ein sehr komplexes Thema
ansonsten, was im Rahmen des zu erarbeitenden VVA gelöst werden muss.

Leser: Was passiert mit der vom
Franchise-Nehmer genutzten Marke und den eingegangenen Verpflichtungen im Falle
einer Insolvenz des Franchise-Gebers? Besteht in dem Fall gegenüber dem
Insolvenzverwalter ein Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung der
Eintrittsgebühr?

Günter Erdmann: Der Insolvenzverwalter
wird zu entscheiden haben, ob er die Verträge weiterführt und weiterführen kann
oder diese kündigt. Damit entfällt aber auch das Nutzungsrecht an der Marke, was
für den FN natürlich unglücklich ist. Meist werden die Markenrechte in der
Insolvenz verkauft und es werden dann neue Verträge mit den FN geschlossen. Wenn
der FG wegen Insolvenz seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt, muss dies
natürlich auch nicht der FN (Zurückbehaltungsrecht). Die Eintrittsgebühr kann
meist nicht zurückverlangt werden. Das hängt aber davon ab, wie die vertragliche
Gestaltung ist. Ansonsten wäre es ohnehin eine Insolvenzforderung lediglich mit
Quotenzahlung.

Leser: Ich hätte folgende Frage abseits vom
heutigen Chat-Thema: Welche Funktion und Aufgaben hat der Anwalt im Rahmen eines
professionellen Krisenmanagements?

Günter Erdmann: Das hängt natürlich
davon ab, wen und welche Seite der Anwalt vertritt. Mein Verständnis wäre
lösungsorientiert und streitvermeidend, d.h. nicht in ein gerichtliches
Verfahren laufen, eher eine Mediation.

Leser: Spielt es bei der Vorvertraglichen
Aufklärung irgendeine Rolle, wo der Lizenzvertrag abgeschlossen und wie er
übermittelt wurde?

Günter Erdmann: Nein, das spielt für
die vorvertragliche Aufklärung keine Rolle, allerdings bei der Frage, ob noch
ein anderes Widerrufsrecht zur Anwendung kommt, wenn der Vertrag z.B. im Hause
des FN geschlossen wurde. Aufklärung und Vertragsschluss sollten – auch zu
Beweiszwecken – immer im Hause des FG erfolgen.

Leser: Die konkreten rechtlichen Anforderungen
sind nach Ihren Ausführungen weiterhin umstritten. Inwieweit haften wir bei der
Weitergabe von Analysen an künftige Partner für unzureichende Daten,
unzutreffende Prognosen oder anderweitige Fehleinschätzungen?

Günter Erdmann: Sie haften nur dann –
wahrscheinlich (vor Gericht und auf hoher See) – nicht dafür, wenn Sie konkret
die Voraussetzungen für die Analysen und Zahlen bennen, d.h. wenn Sie sagen,
woher sie kommen, ob es Durchschnittswerte oder konkrete Echtzahlen aus einem
bestehenden Betrieb sind. In jedem Falle muss der Hinweis erfolgen, dass damit
keine Angaben bezogen auf den zukünftigen Standort gemacht werden und es sich
daher für diesen um reine Schätzungen handelt.

Leser: Mit welchen Befugnissen sind die
Krisenbeauftragten auszustatten, um sofort reagieren zu können? Und welche
Haftungsrisiken für sie damit verbunden?

Günter Erdmann: Wenn es sich bei dem
Krisenbeauftragten um eine von beiden Seiten benannte Person oder besser einen
qualifizierten Mediator handelt, wird i.d.R. eine Vereinbarung geschlossen, die
eine Haftung dieser Person ausschließt. Befugnisse kann der Beauftragte nur
haben, wenn ihm diese von beiden Parteien oder auch nur einer Partei übertragen
werden. Meist soll diese Person ja als “Kommunikator” fungieren, überparteilich
und neutral sein und das Ziel verfolgen, die Streitparteien zu einer Lösung des
Konfliktes zu bringen. Für andere wirtschaftliche Krisensituationen haben
Systeme häufig ein Krisenmanagement oder es gibt freie Unternehmensberater, die
im Rahmen einer “Task Force” als “Eingreiftruppe” agieren.

Leser: Inwieweit hat der Franchise-Nehmer
Anspruch auf Konkurrenzschutz? Darf der Franchise-Geber bei fehlender
vertraglicher Regelung einen weiteren Partner oder einen Eigenbetrieb in seinem
geschäftlichen Umfeld etablieren?

Günter Erdmann: Wenn es keine
vertraglichen Regelungen zu einem Gebietsschutz gibt, dann hat der FG das Recht,
auch im Umfeld andere oder eignen Betriebe eröffnen. Allerdings gibt es einen
immanenten Schutz zur Wahrung der Interessen des FN. Das bedeutet, dass der FG
auf die wirtschaftlichen Interessen des FN Rücksicht nehmen muss und ihm z.B.
nicht im direkten Umfeld Konkurrenz machen darf, wenn dies dazu führt, dass dem
Betrieb des FN die wirtschaftliche Existenzgrundlage geraubt wird. Eine klare
Abgrenzung ist schwierig, allerdings wird ein FG meist schon im eigenen
Interesse den FN in solche Entscheidungen einbeziehen. Problematisch sind die
Fälle, wo z.B. zusätzlich zu einer Außenlage dann daneben ein Standort in einer
Microlage (Bahnhof, Flughafen) eröffnet wird. Dies wird von der Rechtsprechung
wohl akzeptiert.

Leser: Können wir es angesichts der
Haftungsrisiken nicht einfach ablehnen, den Gründern überhaupt eigenes
Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen? Lieber überreiche ich ihm eine
Anleitung, wer, wie und wo man solche Daten erhebt.

Günter Erdmann: Das wäre schön,
zusätzlich mag man das auch tun. Aber die Kernverpflichtung des FG ist nach der
einschlägigen Rechtsprechung, den späteren FN zutreffend und fundiert über das
System und die Umsatz- und Ertragschancen aufzuklären, damit dieser in die Lage
versetzt wird, eine Investitionsentscheidung über seine Existenzgründung mit
weitreichenden Folgen zu treffen. Also gar nichts sagen, hören oder sehen geht
leider nicht!

Günter Erdmann: Wenn es das dann
war, dann bedanke ich mich bei allen Teilnehmern für die rege Beteiligung,
entschuldige mich für die manchmal schlechte – weil schnelle – Schreibweise und
stehe bei etwaigen weiteren Fragen jederzeit gern zur Verfügung. Schönes
Wochenende allerseits.

Günter Erdmann
Günter Erdmann
SCHLARMANNvonGEYSO Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft

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