Ratgeber & Podcast

für Franchisezentralen

Worauf ist bei Vertrag und Handbuch zu achten?

Volker Güntzel: Sehr geehrte
Damen und Herren, ich darf Sie ganz herzlich zu unserem heutigen Chat mit dem
Thema: Franchisevertrag und Franchisehandbuch – worauf muss ich achten? und
allgemeine Rechtsfragen zum Franchising begrüßen. In Erwartung Ihrer hoffentlich
zahlreichen Fragen, Ihr Volker Güntzel.

Leser: Guten Morgen Herr Dr. Güntzel, welche
Rechtsfragen sollten im Franchise-Handbuch als Vertragsergänzung abgehandelt
werden?

Volker Güntzel: Guten Tag, es
sollten grundsätzlich keinerlei Rechtsfragen im Handbuch geregelt werden. Das
Handbuch dient der schriftlichen Dokumentation des Know-Hows und enthält
Richtlinien sowie Empfehlungen für die Franchisenehmer.

Leser: a) Wie kann ich mich und mein
vorhandenes Privatvermögen davor schützen, wenn der erwartete Franchiseerfolg
ausbleibt? b) Gibt es Möglichkeiten, vor Ablauf der Vertragslaufzeit aus dem
Franchiseverhältnis herauszukommen?

Volker Güntzel: a) Dies ist
grundsätzlich schwierig. Eine rechtliche Möglichkeit besteht in der Gründung
einer GmbH, die in den Franchisevertrag als Franchisenehmer eintritt. Dabei
ergibt sich allerdings häufig das Problem, dass der jeweilige Franchisegeber
darauf bestehen wird, dass Sie als natürliche Person weiterhin neben der GmbH
haften. b) Es gibt diese Möglichkeiten. Sollte der erwartete Erfolg ausbleiben,
sollte man sich mit dem Franchisegeber rechtzeitig zusammensetzen und über
Lösungsmöglichkeiten sprechen. Der Vorteil in einem Franchisesystem ist gerade,
dass der Franchisenehmer nicht allein steht, sondern Unterstützung (zusätzliche
Werbung, Erlass der Gebühren usw.) von der Zentrale erhält. Wenn dies nicht
hilft, bleibt entweder die einvernehmliche Vertragsaufhebung oder eine
außerordentliche Kündigung, die aber erhebliche Vertragsverletzungen seitens des
Franchisegebers erfordert.

Leser: Ich las in einem aktuellen Newsletter,
dass die offizielle Widerrufsbelehrung im BGB-InfoV unwirksam sei und es neue
Widerrufsmöglichkeiten für die Franchise-Nehmer gäbe. Was ist davon zu
halten?

Volker Güntzel: Guten Tag, die
Frage nach der richtigen Widerrufsbelehrung kann momentan leider nicht
befriedigend beantwortet werden. Es gibt tatsächlich zwei Gerichtsurteile, in
denen die ofizielle Widerrufsbelehrung als unwirksam abgesehen wurde. Allerdings
existieren auch mehrere Entscheidungen, die von einer Wirksamkeit ausgehen.
Solange die oberste zivilrechtliche Instanz, der Bundesgerichtshof, darüber noch
nicht entschieden hat, besteht letztlich keine Rechtssicherheit.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, was halten Sie
von den Muster-Franchise-Verträgen, die offenbar im Buchhandel zu finden sind?
Wir werden gelegentlich von Kandidaten damit konfrontiert.

Volker Güntzel: Guten Tag, diese
Muster-Franchise-Verträge können nur als grobe Orientierung dienen. Zum einen
verändern sich die rechtlichen Anforderungen an Franchiseverträge beständig, so
dass die dargestellten Muster zum Teil bereits veraltet sind. Zum anderen kann
ein solches Muster keine individuellen Besonderheiten berücksichtigen, die jedes
Franchisesystem hat. So gibt es zahlreiche Variationsmöglichkeiten der
rechtlichen Gestaltung, die auf das jeweilige System abgestimmt werden sollten.

Leser: Woran soll man sich als Franchise-Geber
noch halten, wenn ein Landgericht selbst die Musterbelehrung wegen
redaktioneller Fehler kippt? Ist der Franchise-Vertrag als Folge null und
nichtig? Wer kommt für den Schaden auf? Der Gesetzgeber?

Volker Güntzel: Guten Tag,
Rechtsfolge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist tatsächlich, dass der
jeweilige Franchisenehmer zeitlich unbegrenzt widerrufen kann. Macht er das,
besteht der Franchisevertrag nicht mehr und es ist rückabzuwickeln, d.h. sowohl
der Franchisenehmer als auch der Franchisegeber haben die Leistungen, die Sie
empfangen haben, zurückzugeben. Da aber der Franchisenehmer Know-How empfangen
hat, das nicht zurückgegeben werden kann, hat er dafür Wertersatz zu leisten.
Dies hat immerhin zur Folge, dass der Franchisegeber einen Großteil der
empfangenen Eintrittsgebühr nicht zurückzahlen muss. Zu berücksichtigen ist aber
hier, wie ich bereits weiter oben dargestellt habe, dass bis jetzt nur wenige
Gerichte die Musterbelehrung für unwirksam halten. Soll wegen des Schadens
vorgegangen werden, so wäre es tatsächlich denkbar, es mit einem
Amtshaftungsanspruch gegen den Gesetzgeber zu versuchen.

Leser: Guten Tag! Welche rechtlichen
Regelungen haben sich bei der Einrichtung von Franchise-Beiräten als zweckmäßig
erwiesen?

Volker Güntzel: Guten Tag, zunächst
einmal ist die Entscheidung zur Einrichtung eines Beirats als
vertrauensschaffende Maßnahme meiner Ansicht nach zu begrüßen. Rechtlich hat
sich bewährt, die Errichtung eines Beirats von der Erreichung einer
Mindestanzahl an Franchisenehmern abhängig zu machen. Zudem sollten dem Beirat
keine echten Mitspracherechte überlassen werden, da gewährleistet bleiben muss,
dass sich letztlich die Systemzentrale durchsetzt. Empfehlenswert ist die
Einschaltung des Beirats zur Vermittlung bei systeminternenen Konflikten und
eine beratende Funktion bei Werbemaßnahmen.

Leser: Guten Tag Herr Dr. Güntzel, wie sieht
eine faire Lösung für die Nachfolgeproblematik bei Aufgabe eines
Franchise-Betriebes aus?

Volker Güntzel: Guten Tag, um den
Interessen beider Parteien gerecht zu werden, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Franchisenehmer darf zwar einen potentiellen Nachfolger suchen, doch kann
der Franchisegeber nicht verpflichtet werden, der Auswechslung seiner
Vertragspartner zustimmen zu müssen. Er muss die Zustimmung nur erteilen, wenn
der Nachfolger sämtliche persönlichen, fachlichen und wirtschaftlichen
Anforderungen erfüllt, die der Franchisegeber allgemein an seine neuen
Franchisepartner stellt. Will der Franchisegeber selbst den Betrieb kaufen,
sollte eine Ermittlungsmethode für den Unternehmenswert des Franchisebetriebs
vereinbart werden, die ebenfalls die Interessen beider Parteien
berücksichtigt.In der Franchisewirtschaft hat sich hier die “Discounted Cash
Flow” Methode bewährt. Es gibt aber noch zahlreiche andere
Bewertungsmethoden.

Leser: Sehr geehrter Herr Dr. Güntzel, kann
ich den Franchise-Vertrag vorzeitig kündigen, wenn mein gesundheitlicher Zustand
eine weitere Berufstätigkeit ausschließt? Ich gehe zwar von einer
einvernehmlichen Lösung aus, möchte aber die Rechtslage kennen.

Volker Güntzel: Guten Tag, sollte
bei Ihnen eine dauerhafte und 100%ige Berufsunfähigkeit vorliegen, sind sowohl
Sie als Franchisenehmer als auch der Franchisegeber zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung des Franchisevertrages berechtigt. Sie sollten in diesem
Fall aber über entsprechende Atteste bzw. Gutachten von Ärzten verfügen. Ich
kann Ihnen allerdings nur empfehlen eine einvernehmliche Lösung zu finden, um
beispielsweise zusammen mit dem Franchisegeber einen geeigneten Nachfolger zu
finden und etwaige finanziellen Einbußen beiderseits möglichst gering zu
halten.

Leser: Ist für eine Kapitalbeschaffung über
den privaten Anlegermarkt evtl. eine neue Rechtskonstruktion im Franchising
erforderlich? In Deutschland stagnieren viele Franchise-Systeme wegen der
unzureichenden Eigenkapitalausstattung der Kandidaten.

Volker Güntzel: Guten Tag, ich gehe
nicht davon aus, dass eine neue Rechtskonstruktion die Banken dazu bewegen wird,
Kredite für Existenzgründer zu gewähren, die über keinerlei Eigenkapital
verfügen. Es gibt aber mittlerweile für Existenzgründer beispielsweise die
Möglichkeit, nicht nur etwaige Geräte und Maschinen, sondern auch die
Eintrittsgebühr in ein Franchisesystem über einen Mietkauf (ähnlich wie ein
Leasing) zu finanzieren.

Leser: Hallo, ich möchte Franchisenehmer
werden. Welche Gebühren fallen an, wenn ich den Franchisevertrag von einem
Fachanwalt prüfen lasse?

Volker Güntzel: Guten Tag, dies
kann ich Ihnen nicht pauschal sagen, denn vielfach wird der Rechtsanwalt eine
Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz abschließen. Ich kann Ihnen nur
empfehlen auf der Internetseite des Franchisenehmer Verbands nach einem
Spezialisten in Ihrer Nähe zu suchen, diesen zu kontaktieren und nach den
voraussichtlichen Kosten zu fragen.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel! Kann meine Frau
nach meinem Ausscheiden den Betrieb außerhalb des Franchise-Systems fortführen
oder gilt das Wettbewerbsverbot auch für sie?

Volker Güntzel: Guten Tag, der
Versuch über diese Konstruktion dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu
entfliehen, wird tatsächlich ab und an unternommen. Ich kann Ihnen dazu aber nur
abraten, denn der Franchisegeber wird dagegen, meiner Ansicht nach
berechtigterweise, mit aller Härte vorgehen. Es geht dem Franchisegeber in
diesem Fall nämlich nicht nur um den Schutz seiner Marke und seiner
Systemzentrale, sondern um den Schutz der anderen, im System verbliebenen
Franchisenehmer.

Leser: Braucht der Franchise-Nehmer die
Zustimmung des Franchise-Gebers, wenn er seinen Betrieb zum Verkauf
anbietet?

Volker Güntzel: Guten Tag,
grundsätzlich hat der jeweilige Franchise-Nehmer den Vertrag abgeschlossen und
muss diesen auch bis zur ordentlichen Vertragslaufzeit erfüllen. Will er vorher
ausscheiden und den Betrieb verkaufen, muss er sich diesbezüglich mit dem
Franchisegeber einigen und bedarf dessen Zustimmung.

Leser: Ich stehe in Vertragsverhandlungen mit
einem Franchise-System. Letzter Knackpunkt in den Vertragsverhandlungen ist die
vorgesehene Vertragsdauer von 5 Jahren, die mir für eine Amortisierung meiner
Investitionen viel zu kurz erscheint. Angeblich darf der Franchise-Geber
aufgrund des Kartellrechts keine längere Laufzeit vereinbaren. Ich halte dies
für eine Ausrede, was sagen Sie?

Volker Güntzel: Guten Tag,
tatsächlich gibt es bei einer längeren Vertragslaufzeit ein Problem, das
allerdings nur indirekt mit dem Kartellrecht zusammenhängt. Es geht darum, dass
die Vereinbarung eines Wettbewersbverbots um einen längeren Zeitraum als 5 Jahre
unwirksam sein kann bzw. dies zumindest umstritten ist. Ein bestehendes
Wettbewerbsverbot ist im Rahmen eines Franchiseverhältnisses aber von enormer
Bedeutung, um zu verhindern, dass der jeweilige Franchisenehmer mit dem Know-How
des Systems ein Konkurrenzunternehmen aufbaut oder unterstützt.

Leser: Wie gehe ich damit um, wenn der
Franchisegeber in den ersten Wochen nach der Eröffnung seinen Verpflichtungen
aus dem Vetrag nur schlecht oder gar nicht nachkommt, Z.B. Marketing und PR?

Volker Güntzel: Guten Tag, es ist
natürlich immer nicht gut, wenn der Franchisegeber seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt, sei es bereits zu Beginn oder erst später. Zunächst einmal sollten
Sie das Gespräch suchen und versuchen herauszufinden, worin die Ursache der
verzögerten Unterstützung liegt. Ich möchte betonen, dass Franchising
Partnerschaft bedeutet, d.h. oberstes Prinzip ist das Gespräch
miteinander.Sollte es in Ihrem Franchisesystem einen Franchisenehmer-Beirat
geben, empfiehlt es sich, diesen um Vermittlung zu bitten.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, was ist davon
zu halten, wenn Franchisenehmer unter einer Limited oder Mini-GmbH auftreten
wollen? Geht der Franchisegeber, dann nicht ein erhöhtes Risiko ein, auf seinen
Kosten sitzen zu bleiben?

Volker Güntzel: Guten Tag, zunächst
einmal ist stets zu empfehlen, dass der Vertrags mit dem Franchisenehmer als
natürlicher Person und nicht mit einer Limited oder GmbH als juristischer Person
geschlossen wird. Wenn Sie dennoch den Eintritt einer juristischen Person
gestatten wollen, sollten Sie mehrere Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie sollten
zum einen vereinbaren, dass der Franchisenehmer neben der GmbH oder Ltd.
weiterhin als Gesamtschuldner haftet. Zum anderen sollte gewährleistet sein,
dass der Franchisenehmer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter der GmbH pder Ltd. ist. Zudem sollte vereinbart
werden, dass die GmbH oder Ltd. wieder aus dem Vertrag ausscheidet, wenn sich
diese Struktur ändert.

Leser: Welche häufiger anzutreffenden
vertraglichen Regelungen sind aus Franchise-Nehmer-Sicht besonders delikat und
bedürfen einer eingehenden Prüfung?

Volker Güntzel: Guten Tag, leider
kann ich dazu keine pauschale Aussage treffen, da dies den Rahmen dieses Chats
sprengen würde. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich einen auf das Franchiserecht
spezialisierten Anwalt zu suchen, der den betreffenden Franchisevertrag einer
vollständigen Prüfung unterziehen sollte.

Leser: Hallo, ist ein englischsprachiger
Franchise-Vertrag in Deutschland zumutbar oder sollte er in deutscher Sprache
abgefasst sein? Gilt dies auch für Master?

Volker Güntzel: Guten Tag,
grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Franchisegebers, ob er seinen
bestehenden Franchisevertrag in die jeweilige Landessprache übersetzen lassen
will. Gerade im Bereich des Master-Franchising, mit dessen Hilfe ausländische
Systeme nach Deutschland expandieren wollen, kommt es vermehrt vor, dass der
Master-Franchisevertrag nicht übersetzt wird.

Leser: Wie häufig muss ein vertragsbrüchiger
Franchise-Nehmer abgemahnt werden, bis man ihm eine Kündigung schicken kann? Wir
wollen ihn mit geringstmöglichen Kosten schnell loswerden.

Volker Güntzel: Guten Tag, die
Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung hängt nicht von der Anzahl der
Abmahnungen, sondern der Erheblichkeit der abgemahnten Vertragsverletzungen ab.
Sie müssen (die ausreichende Erheblichkeit der Vertragsverletzungen
vorausgesetzt) nicht mehrfach abmahnen,sondern es genügt eine einzige
ordnungsgemäße Abmahnung. Lässt der Franchisenehmer die in der Abmahnung zu
setzende angemessene Frist, bis zu der er seine Vertragsverletzungen
einzustellen hat, ergebnislos ablaufen, kann gekündigt werden. Allerdings kann
ich Ihnen nur empfehlen, sich vor Abmahnung bzw. Kündigung rechtlichen Rat von
einem Experten einzuholen. Dies kostet zwar Geld, doch wird es weitaus teurer
werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Ihre Kündigung unwirksam
war.

Leser: Wie kann ein Existenzgründer die
Seriösität, Substanz und Erfolgschancen eines Franchisegebers im Vorfeld
überprüfen? Gibt es so etwas wie einen Qualitäts-Check und welche Kriterien sind
besonders zu beachten?

Volker Güntzel: Guten Tag, Indiz
für die Seriosität eines Franchisegebers ist dessen Franchisevertrag, den Sie
von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen sollten. Zudem gibt es
beispielsweise eine Broschüre “GründerZeiten” des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie in der dargestellt wird, auf was Franchise-Nehmer bei
der Franchise-Auswahl und Partnersuche achten sollten.

Leser: Worauf ist beim Leasen der
Eintrittsgebühr und anderer Investitionen im Franchising rechtlich zu
achten?

Volker Güntzel: Guten Tag, beim
“Leasen” der Eintrittsgebühr (eigentlich handelt es sich um einen Mietkauf) und
anderen Investitionen bestehen meiner Ansicht nach keine rechtlichen
Besonderheiten.

Leser: Hallo Herr Dr. Güntzel, wann darf ich
Einblick in das Systemhandbuch nehmen? Sollte ich beim ersten persönlichen
Gespräch schon danach fragen?

Volker Güntzel: Guten Tag,
grundsätzlich gilt, dass Sie, wenn Sie dies verlangen, Einblick in das Handbuch
auf jeden Fall vor Abschluss des Franchisevertrages erhalten müssen. Bezüglich
des ersten Gesprächs kommt es darauf an, in welchem Rahmen und vor welchem
Hintergrund dies erfolgen soll. Geht es darin erst einmal um ein allgemeines
Kennenlernen und um eine allgemeine Vorstellung Ihrer Person und des Systems ist
der Einblick in das Handbuch wohl noch nicht erforderlich.

Leser: Zusammen mit meiner Frau (wir haben
Gütertrennung vereinbart) möchte ich mich in ein Franchise-System einkaufen.
Allerdings musste ich aufgrund einer fehlgeschlagenen Existenzgründung
Privatinsolvenz anmelden. Meine Frau würde die Kosten übernehmen, hat aber
selbst keine Ausbildung abgeschlossen. Der Franchise-Geber aber fordert
mindestens 30% Eigenkapital und eine abgeschlossene Ausbildung, was wir nur im
Team bieten können. Gibt es eine vertragliche Lösung, die dem Franchise-Geber
die notwendige Sicherheit und uns die Chance auf einen gemeinsamen
Existenzaufbau gibt?

Volker Güntzel: Guten Tag, denkbar
wäre beispielsweise, dass Ihre Frau als Franchisenehmerin den Vertrag
unterschreibt und dem Franchisegeber einen Vertrag vorlegt, wonach Sie als
Angestellter Ihrer Frau im Rahmen des Franchisebetriebs tätig sind. Denkbar wäre
auch, dass Ihre Frau vertraglich zusichert, stets einen Angestellten mit
abgeschlossener Ausbildung in dem Franchisebetrieb zu beschäftigen.

Leser: Meine Frau und ich haben uns vor Kurzem
einem Franchisesystem angeschlossen und sind recht erfolgreich. Leider ist der
FG bei Fragen nicht ausreichend erreichbar, Mitarbeiter in der Zentrale gibt es
nicht. Beschwerden haben bisher nichts genutzt. Was tun? Gibt es eine Stelle
oder einen „Vermittler“ der uns behilflich sein kann.

Volker Güntzel: Guten Tag, wenn in
dem Franchisesystem ein Franchisenehmer-Beirat besteht, sollten Sie diesen um
Vermittlung bitten. Wenn dies nicht der Fall ist, Ihr Franchisegeber allerdings
Mitglied im DFV (Deutscher Franchise-Verband e.V.)ist, können Sie den DFV um
Vermittlung bitten. Eine allgemeine Vermittlungsstelle für Franchising ist mir
leider nicht bekannt.

Volker Güntzel: Sehr geehrte
Damen und Herren, die 2 Stunden sind für mich wie im Flug vergangen, vielen Dank
für Ihre rege Beteiligung. Ich hoffe, dass ich Ihnen einige Anregungen bieten
konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in bzw. mit Ihrem Franchisesystem oder bei
dem Eintritt in ein Franchisesystem. Mit freundlichen Grüßen, Volker Güntzel

Dr. Volker  Güntzel
BUSSE & MIESSEN Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Dr. Volker Güntzel ist einer der deutschen Experten im Franchiserecht, der seit über 15 Jahren exklusiv die Seite der Franchisegeber berät und vertritt.

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