Zulässige Regelungen im Franchise-Vertrag
Damen und Herren, herzlich willkommen zum Franchise-Chat. Mein Name ist Andreas
Kreutzer, ich bin Rechtsanwalt und Partner bei Schlarmann von Geyso. Mein
Schwerpunkt ist Franchiserecht und ich stehe für Fragen gerne zur
Verfügung.
Leser: Guten Morgen Herr RA Kreutzer: Gibt es
tatsächlich Klauseln, die immer wieder in Franchise-Verträgen auftauchen, dort
aber partout nichts zu suchen haben?
Chat-Teilnehmer, der Franchisenehmer (FN) ist ein selbstständiger Unternehmer.
Franchisegeber (FG) sind oft versucht, im Franchisevertrag so viel wie
irgendmöglich zu regeln und schneiden dem FN dadurch teilweise die
Selbstständigkeit ab, was nicht zulässig ist.
Leser: Guten Tag, Herr Kreutzer: Wo besteht
der größte Aktualisierungsbedarf, was die Ausgestaltung von Franchise-Verträgen
betrifft?
der Praxis zwei Aspekte auftauchen, die bei Franchiseverträgen (FV) oft nicht
zutreffend geregelt sind. Zum einen ist dies die Überregulierung und damit der
Eingriff in die unternehmerische Selbstständigkeit des FN (siehe oben) und zum
anderen die nicht perfekte Abstimmung des Hauptvertrags mit den Nebenverträgen
wie z.B. dem Mietvertrag.
Leser: Sehr geehrter Herr Kreutzer: Wovon
hängt es ab, ob Fragestellungen im Franchise-Vertrag oder im Franchise-Handbuch
geregelt werden sollten?
Hauptleistungspflichten der Parteien aufzunehmen. Im Handbuch sind die
verbindlichen Systemvorgaben zu regeln.
Leser: Hallo Herr Kreutzer: Muss der
Franchisegeber bei der Festlegung der Weisungsrechte noch immer die Gefahr der
Scheinselbstständigkeit im Auge behalten oder hat sich die
Sozialversicherungsproblematik inzwischen entspannt?
Chat-Teilnehmer, unabhängig von der Sozialversicherungsproblematik muss die
Selbstständigkeit des FN weiterhin stets beachtet werden, um nicht die
Unwirksamkeit des Vertrags zu riskieren. Der Umfang des Auskunftsanspruchs
orientiert sich an dem Recht der informationellen Selbstbestimmtheit des FN.
Danach sind höchstpersönliche Fragen und Auskünfte unzulässig.
Leser: Guten Tag Herr Kreutzer: Wann steht dem
Franchise-Nehmer ein Minderungsrecht zu? Wie wird die Minderung berechnet?
können geltend gemacht werden, wenn eine Leistungsstörung vorliegt, d.h. zum
Beispiel der FG die nach dem FV zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht
vollständig erbringt. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Umfang der
Leistungsstörung und kann bis zu 100% betragen.
Leser: Betrifft die unzureichende Abstimmung
des Hauptvertrags mit Nebenverträgen hauptsächlich Fristen und Termine oder sind
sie in erster Linie inhaltlicher Natur?
Chat-Teilnehmer.
Leser: Hat der Franchisenehmer im Fall der
Rückabwicklung einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung der
Eintrittsgebühr?
Rückabwicklung ist der FN so zu stellen, als ob er den Vertrag nicht
abgeschlossen hätte. Geleistete Zahlungen, also auch die Eintrittsgebühr, sind
zu erstatten.
Leser: In welchen Fällen können
Franchise-Geber bzw. Franchise-Nehmer einen bereits unterschriebenen Vertrag
widerrufen und was sind die Rechtsfolgen?
möglich, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist oder nicht richtig belehrt
worden ist. Ein Widerruf kommt auch in Frage, wenn der FG ein System verkauft,
welches tatsächlich aber gar nicht wie besprochen funktioniert, also die
prognostizierten Umsätze durch den FN nicht annähernd erreicht werden
können.
Leser: Können Franchise-Systeme
Mindestabnahmemengen mit ihren Partnern vereinbaren? Gehört das in den Vertrag
oder in Zusatzvereinbarungen?
Chat-Teilnehmerin, die Vereinbarung von Mindestabnahmemengen ist Ausdruck der
Absatzförderungspflicht und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es muss sich
allerdings um angemessene Mengen handeln. Sonst sind die Regelungen unwirksam.
In der Praxis werden die Details dieser Pflichten meist in den Franchise-und
Betriebshandbüchern geregelt, auf die der FV insoweit verweist.
Leser: Kann der Franchise-Geber die
finanziellen Ansprüche des Partners bei einem Rücktritt im Gegenzug mit eigenen
Kosten verrechnen? Besteht ein Anspruch auf Ersatz des
Vertragsaufhebungsschadens?
Regel bei einem berechtigten Widerruf des FN seine Kosten nicht
aufrechnen.
Leser: Was halten Sie von der Idee,
Franchise-Nehmern in der Startphase generell ein vertragliches Rücktrittsrecht
einzuräumen und gleichzeitig einen angemessenen finanziellen Ausgleich
vorzusehen?
keinen Sinn machen. Zumeist haben beide Parteien bei Beginn des
Vertragsverhältnisses erhebliche Anlaufkosten. So kostet eine Ladenausstattung
schnell mal 300 T€ und ist zumeist fremdfinanziert. Eine Rückabwicklung
gestaltet sich insofern schwierig. Besser und elementar ist, dass beide Parteien
wirklich genau prüfen, ob der Vertrag auch erfolgreich umgesetzt werden kann. Im
Zweifel also lieber ein Vertragsabschluss weniger tätigen, wenn auch nur eine
Partei nicht 100% sicher ist.
Leser: Könnte alternativ zu einem
vertraglichen Rücktrittsrecht vereinbart werden, dass Franchise-Nehmern die
Weiterveräußerung der Franchise-Lizenz gestattet ist?
der FG zustimmt, dass der Vertrag auf einen interessierten Dritten übertragen
wird, bzw. der Dritte in den FV eintritt. Dies wird der FG aber nur nach sehr
sorgfältiger Prüfung des Dritten machen.
Leser: Inwieweit haben Franchise-Nehmer
Anspruch auf Konkurrenzschutz gegenüber den Eigenbetrieben des
Franchisesystems?
Chat-Teilnehmerin, unabhängig davon, dass sich Konkurrenzschutzregel zumeist
bereits in den FV befinden, gibt es eine vertragsimmanente Schutzpflicht, die
den FG zum Unterlassen von merklichen Konkurrenzsituationen verpflichtet.
Leser: Welche Kündigungsfristen sind im
Franchising unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angemessen? Wovon hängt dies
ab?
5 Jahre fest abgeschlossen mit Verlängerungsoptionen. Eine ordentliche Kündigung
innerhalb der festen Laufzeit ist nicht vorgesehen. Lediglich außerordentliche
Kündigungsgründe können dazu führen, dass der FV vorzeitig beendet werden kann
und dann per sofort.
Leser: Welche Regelung würden Sie für den Fall
treffen, dass ein Franchisepartner aus gesundheitlichen Gründen aufhören muss?
Welche Nachweise erscheinen Ihnen zumutbar?
gesundheitlicher Schwierigkeiten ist zumeist nicht geregelt und liegt zudem in
der Sphäre des Erkrankten, der dafür Sorge zu tragen hat, dass der “Laden”
weiterläuft. Unabhängig davon wird man mit einem FG im Fall der Krankheit
sicherlich eine vernünftige Lösung im Verhandlungswege finden können, die beiden
Parteien gerecht wird.
Leser: Inwieweit sind Preisvorgaben seitens
der Franchise-Zentrale zulässig? Welche Alternativen stehen uns zur Verfügung,
um für ein möglichst einheitliches Preisgefüge zu sorgen?
sind zulässig, insbesondere auch dann, wenn der Preis für das System besondere
Relevanz hat (Discounter). Neben Festpreisvereinbarungen gibt es auch
Höchstpreisvereinbarungen, also ein Preis, den der Franchisenehmer bei
Wiederverkauf nicht überschreiten darf. Auch Mindestpreisvereinbarungen sind
möglich. Der Franchisenehmer darf einen bestimmten Preis bei Wiederverkauf nicht
unterschreiten.
Leser: Welche rechtlich relevanten Fragen
sollten vor dem Vertragsabschluss mit einem Kandidaten unbedingt besprochen
werden?
sollte sich die Parteien sehr viel Zeit nehmen. Möglichst alle rechtlichen
Aspekte sollten beleuchtet werden und gerade die Aspekte, die für den FN
vermeintlich nachteilig sind, sollten vom FG hervorgehoben werden, um Vertrauen
und Transparenz zu schaffen.
Leser: Und welche rechtlichen Alternativen
gibt es, um ausscheidende Franchise-Nehmer von konkurrierenden Tätigkeiten
abzuschrecken?
Wettbewerbsverboten, die Karenzentschädigungen auslösen, rate ich ab. Unter den
Folgen der Vertragsbeendigung ist im FV zu regeln, dass der FN keinerlei
systembezogene Dinge wie Marke, Werbetexte, etc. mehr nutzen darf, sich also vom
System vollständig abkoppeln muss. Ich empfehle zudem zu regeln, dass der
Kundenstamm dem FN zusteht, um Karenzansprüche zu vermeiden.
Leser: Welche Hinweise zur Rentabilität der
Franchise-Betriebe muss der Franchise-Geber im Rahmen der vorvertraglichen
Aufklärung zur Verfügung stellen? Wie lässt sich dabei das Haftungsrisiko
begrenzen?
Abschluss eines Franchisevertrags regelmäßig Planzahlen herausgegeben, da der
Franchisenehmer die voraussichtliche Rentabilität des Systembetriebs kennen
muss. Entscheidend ist, dass nur absolut gesicherte Zahlen herausgegeben werden.
Auf Basis dieser Zahlen kann dann eine Prognose aufgestellt werden, wobei der
Franchisegeber darauf hinweisen sollte, dass er für die Prognose keine Haftung
übernimmt.
Herren, ich bedanke mich für die interessanten Fragen und hoffe, dass ich Ihnen
etwas weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, so zögern Sie bitte
nicht, sich mit mir direkt in Verbindung zu setzen. Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit und schönes Wochenende. Ihr Andreas Kreutzer